Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundstückseigentümer
Eigentümer eines Grundstücks kann man werden infolge einer Erbschaft oder durch rechtsgeschäftlichen Erwerb, nämlich durch Kauf oder Schenkung. Im Falle des Erwerbs durch Erbschaft muss der Erbe beim Grundbuchamt Berichtigung beantragen, um als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Hierzu bedarf es entweder der Vorlage eines Erbscheines oder notariell beurkundeten Testaments, das den Erben als solchen ausweist. Bei rechtsgeschäftlichem Erwerb muss der Erwerber beim Grundbuch die Eintragungsbewilligung des Verkäufers vorlegen, um als neuer Grundstückeigentümer eingetragen zu werden. Grundstückskaufverträge müssen notariell beurkundet werden. In aller Regel wird der Notar von den Vertragsparteien beauftragt, bei der Abwicklung des Vertrages mitzuwirken. Beim Kaufvertrag darf der Notar die Eintragungsbewilligung erst dann an das Grundbuchamt weiterleiten, wenn der Kaufpreis bezahlt ist und die Übergabe stattgefunden hat.
Es ist empfehlenswert, sich vor dem Erwerb eines Grundstücks den Vertragsentwurf vom Notar vorlegen zu lassen, um ihn vor der Beurkundung genau zu prüfen oder anwaltlich prüfen zu lassen. Dabei sind Ihnen die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline gerne behilflich. Stand: 16.11.2010
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