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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundstückseigentümer

Eigentümer eines Grundstücks kann man werden infolge einer Erbschaft oder durch rechtsgeschäftlichen Erwerb, nämlich durch Kauf oder Schenkung.
Im Falle des Erwerbs durch Erbschaft muss der Erbe beim Grundbuchamt Berichtigung beantragen, um als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Hierzu bedarf es entweder der Vorlage eines Erbscheines oder notariell beurkundeten Testaments, das den Erben als solchen ausweist.
Bei rechtsgeschäftlichem Erwerb muss der Erwerber beim Grundbuch die Eintragungsbewilligung des Verkäufers vorlegen, um als neuer Grundstückeigentümer eingetragen zu werden. Grundstückskaufverträge müssen notariell beurkundet werden. In aller Regel wird der Notar von den Vertragsparteien beauftragt, bei der Abwicklung des Vertrages mitzuwirken. Beim Kaufvertrag darf der Notar die Eintragungsbewilligung erst dann an das Grundbuchamt weiterleiten, wenn der Kaufpreis bezahlt ist und die Übergabe stattgefunden hat.

Es ist empfehlenswert, sich vor dem Erwerb eines Grundstücks den Vertragsentwurf vom Notar vorlegen zu lassen, um ihn vor der Beurkundung genau zu prüfen oder anwaltlich prüfen zu lassen. Dabei sind Ihnen die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline gerne behilflich.
Stand: 16.11.2010
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Frage: Wir bewohnen ein Hammergrundstück, der Besitzer des vorderen Grundstückes welches wir zu unserem Grundstück überqueren müssen (Geh-, Fahr und Leitungsrecht) hat sich einen Hund zugelegt. Er lässt diese...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch darauf, daß der Eigentümer des dienenden Grundstückes sein Nutzungsrecht und sein Recht auf persönliche Lebensführung einschränkt, solange er Ihr Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nicht beschneidet. Also haben Sie im Grundsatz auch kein ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Wir bewohnen ein Hammergrundstück, der Besitzer des vorderen Grundstückes welches wir zu unserem Grundstück überqueren müssen (Geh-, Fahr und Leitungsrecht) hat sich einen Hund zugelegt. Er lässt diesen frei laufen. Für unsere Familie und unsere Besucher besteht ständig die Möglichkeit - mindestens- belästigt zu werden. Leider haben einige Familienmitglieder ausgeprägte Angst vor Hunden.

Können wir erreichen, dass der Hund nicht frei herum laufen darf?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch darauf, daß der Eigentümer des dienenden Grundstückes sein Nutzungsrecht und sein Recht auf persönliche Lebensführung einschränkt, solange er Ihr Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nicht beschneidet.
Also haben Sie im Grundsatz auch keine rechtliche Handhabe aufgrund Ihres Überwegungsrechtes gegen die Haltung des Hundes freilaufend im Garten.

Aber wie so oft im Leben, kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Grundsatz gemnacht werden.

Sie können auf einen Richter stoßen, der Angstgefühle Ihrer Familienmitglieder ausreichen lässt,um die Rechte des Grundstücksinhabers einzuschränken. Zu erwarten wäre allerdings eher, wenn sich Ihre Familienmitglieder den Ängsten therapeutisch stellen.

Ganz anders sieht die Sache aus, wenn der Hund mehr als durch seine Existenz bedrohlich ist und aggressiv auf Sie und Ihre Gäste zugeht. Dann, wenn eine Gefährdungslage gegeben ist, muss der Spaß am Tier hinter den Unversehrtheits-interessen zurücktreten.

Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang, der Grad der Gefährlichkeit, also wie groß und gefährlich der Hund ist und wie klein ihre Kinder sind.

Eine Möglichkeit zur Einigung besteht vielleicht darin, daß Sie anbieten den Korridor Ihres Wegerechtes hundegeeignet auszuzäunen.

Abseits der Rechtssituation, zwischen dem Grundstückseigentümer und Ihnen sehe ich noch die Möglichkeit des ordnungsbehörtdlichen Eingreifens.

Wenn der Hund frei auf dem Grundstück läuft, müsste er ja eigentlich auch frei auf die Strasse gelangen. Das kann je nach örtlicher Satzung und Landesrecht verboten sein. Da Hunde nur angeleint im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden dürfen.
Da kann ein Hinweis ans Ordnungsamt schon dafür sorgen, daß der freie Lauf unterbunden wird. Vielleicht ist das der geeignete erste Schritt aus dem Hintergrund, um Ihr Ziel zu erreichen.


Rechtsanwalt Harald Urban

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