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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewährleistungsverpflichtungen

Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang, das ist regelmäßig bei Übergabe der Sache, frei von Mängeln ist. Für die Praxis ist dabei vor allem der so genannte Sachmangel relevant.

Von einem Sachmangel spricht man, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt es an einer Vereinbarung über die Beschaffenheit, so ist zu prüfen, ob die Sache sich zur vertraglich vorausgesetzten oder zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Ein Sachmangel liegt ferner vor, wenn die Sache unsachgemäß montiert wurde, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, § 434 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Einem Sachmangel steht es gleich, wenn eine andere Sache oder eine geringere Anzahl geliefert wurde als bestellt. Liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. In bestimmten Fällen kann er auch vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder / und Schadensersatz verlangen.

Haben Sie weitere Fragen? Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter.
Stand: 05.10.2010
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