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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewährleistungsfrist

Häufig hören wir Fragen zu Gewährleistungsansprüchen, wenn Mängel an gekauften Sachen auftreten. Die Gewährleistungsansprüche bestehen nicht unbegrenzt, sondern können nur innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfristen bestimmen sich nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Ansprüche verjährt und können dann nicht mehr durchgesetzt werden. Der jeweilige Mangel muss dabei schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden gewesen sein. Es ist daher sehr wichtig, die Gewährleistungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen und durch geeignete Maßnahmen die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Wenn Sie Fragen zu einer Gewährleistungsfrist haben, ist es also sehr wichtig sich rechtzeitig beraten zu lassen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Bei der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen spezialisierte Anwälte zur Verfügung. Bitte halten Sie für ein Telefonat ihrer Vertragsunterlagen bereit.
Stand: 31.05.2010
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Frage: Ich bewohne meine 4 1/2 Jahre alte Eigentumswohnung selbst. Diese befindet sich im Erdgeschoss, über mir noch 2 weitere Wohnungen. Bis ins Erdgeschoss geht ein Fallrohr für die Abflussrohre. Der gesamt...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, 1. Die Verlegetiefe von Abflußrohren privater Hausanschlüsse zum Abwasserhauptsiel ist in DIN EN 752, DIN 189-100 und ATV Richlinie A 127,A139, A142 geregelt. Sie müssen frostsicher, mit mindestens 80cm Überdeckung und einem Gefälle von 1:DN verlegt werden, d.h. die Nennweit ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich bewohne meine 4 1/2 Jahre alte Eigentumswohnung selbst. Diese befindet sich im Erdgeschoss, über mir noch 2 weitere Wohnungen. Bis ins Erdgeschoss geht ein Fallrohr für die Abflussrohre. Der gesamte Abfluss der obigen Wohnungen (Küche und Bad) sowie auch meiner Küche "laufen" durch den Betonboden meines Bades, von dort weiter ins Kellergeschoss (Waschküche). Vermehrte Verstopfungen in den vergangenen Monaten, auch im Kellerbereich, konnten (nach Aussage der Kanalreiniger) nur in meiner Wohnung (= Küche, Toilette) beseitigt werden. Nach meiner Meinung müsste das Fallrohr bis ins Kellergeschoss gehen (wie es auch in den links und rechts neben meiner Wohnung liegenden Wohnungen gemacht wurde).

Frage: Welche Bestimmung regelt die Verlegung von Abflussrohren in Mehrfamilienhäusern in Bayern? (oder muss der Abfluss "fremder" Leute durch die eigene Wohnung geduldet werden? = lt. Teilungsurkunde gehören zum Sondereigentum "die Entwässerungsleitungen bis zur Anschlußstelle an die gemeinsame Fallleitung") bzw. welchen Durchmesser müsste ggf. dieses Abflussrohr haben und welches Gefälle?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

1. Die Verlegetiefe von Abflußrohren privater Hausanschlüsse zum Abwasserhauptsiel ist in DIN EN 752, DIN 189-100 und ATV Richlinie A 127,A139, A142 geregelt. Sie müssen frostsicher, mit mindestens 80cm Überdeckung und einem Gefälle von 1:DN verlegt werden, d.h. die Nennweite der Leitung muß mindestens DN 100 betragen. Zuweilen auch in kleineren Nennweiten (DN 90), das Gefälle beträgt trotzdem 1:100.

2. Soviel zu den technische Vorschriften. Sollte man sich hier nicht einigen können, müsste ohnehin ein Sachverständiger, evtl. in einem selbständigen Beweisverfahren die ordnungsgemäße Verlegung überprüfen, zumal die von Ihnen geschilderten Verstopfungen stark dafür sprechen, dass mit der Verlegung - entweder mit dem Gefälle oder dem Innendurchmesser - etwas nicht stimmt.

3. Mir erschließt sich aus Ihrer Schilderung nicht, warum bei Ihnen - wie bei den anderen Wohnungen - die Fallrohre nicht bis in den Keller gehen. Dafür muß es einen bauartbedingten Grund geben, der ggf. bei dem Architekten rückgefragt werden müsste. Da Sie die Wohnung vor 4 1/2 Jahren erworben haben, müssten Sie noch innerhalb der Gewährleistungsfrist liegen, die in der Regel 5 Jahre beträgt. Da die Leitungen Gemeinschaftseigentum sind, müssten Sie versuchen, einen Eigentümerbeschluß herbeizuführen, der zumindest eine sachverständige Überprüfung der Leitungsverhältnsse durchführt und bei der ausführenden Firma Gewährleistungsansprüche anmelden mit einem Gesuch um Überprüfung, damit notfalls eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung erfolgen kann. Dann kann auch abgefragt werden ( Sowohl beim Architekten, als auch bei der ausführenden Firma) warum die Leitungen durch Ihr Sondereigentum gehen.

Wegen der Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage würde ich Ihnen empfehlen, einen Rechtsanwalt - für WEG-Recht - einzuschalten.


Rechtsanwalt Florian Wehner

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