Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewährleistung
Auch beim Gebrauchtwagenkauf beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese muss der Händler einhalten, es sei denn er hat diese verkürzt. Dies ist bei gebrauchten Sachen zulässig bis auf ein Jahr. Treten in dieser Zeit Mängel am Fahrzeug auf, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, mithin diesen Mangel beseitigen lassen. Unter Mangel fallen jedoch nicht Dinge die dem üblichen Verschleiß unterliegen. Außerdem muss der Verkäufer des Fahrzeugs nur für Mängel einstehen, die bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Käufer oder im Ursprung vorhanden waren.
Zeigen sich die Mängel innerhalb der ersten sechs Monate nach Vertragsschluss, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Mängel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist obliegt dem Käufer die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss am Fahrzeug vorhanden war.
Für den Fall, dass das Fahrzeug von einem Verbraucher/Privatperson an einen Verbraucher verkauft wurde, kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden. Es ist darauf zu achten, dass die weiteren Angaben im Kaufvertrag, wie etwa Unfallfreiheit, Kilometerstand u. ä. der Wahrheit entsprechen, da der Verkäufer für die Angabe solcher Informationen im Kaufvertrag einstehen muss. Außerdem kommt eine Haftung des Verkäufers dann in Betracht, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt.
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Frage: Ich habe mir ein Auto im August 2009 gekauft. Das Serviceheft ist bis 2005 lückenlos geführt. Nun ist aufgrund der Witterungsbedingungen der Motor komplett defekt (Erfrierung). Reparaturkosten ca. 400... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Bevor ich auf Ihre Fragestellung hinsichtlich des Autos eingehe, möchte ich der Vollständigkeit halber noch kurz auf das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem privaten Verkäufer eingehen.
Der private Verkäufer kann im Gegensatz zum gewerblichen Verkäufer die Gewährleistun ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich habe mir ein Auto im August 2009 gekauft. Das Serviceheft ist bis 2005 lückenlos geführt. Nun ist aufgrund der Witterungsbedingungen der Motor komplett defekt (Erfrierung). Reparaturkosten ca. 4000 €. Beim Hersteller ist dieser Konstruktionsfehler bekannt und erklärt sich auch bereit, auf Kulanz zu reparieren. Voraussetzung ist ein lückenlos geführtes Serviceheft. Da ich den Wagen von einem Privatanbieter gekauft habe, kann ich ihn dafür nicht belangen. Der Hersteller lehnt die Kulanz ab, obwohl der Fehler dort bekannt ist.
Was kann ich rechtlich unternehmen?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Bevor ich auf Ihre Fragestellung hinsichtlich des Autos eingehe, möchte ich der Vollständigkeit halber noch kurz auf das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem privaten Verkäufer eingehen.
Der private Verkäufer kann im Gegensatz zum gewerblichen Verkäufer die Gewährleistung ausschließen. Eine solche Vereinbarung müsste sich in Ihrem Kaufvertrag wiederfinden. Sofern kein Ausschluss der Gewährleistung/Sachmängelhaftung vereinbart ist, müsste der private Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung für Mängel haften. Ob der Motorschaden in einem solchen Fall als haftungsfähiger Mangel anzusehen ist oder nicht (oder ob Ihnen dieser Mangel möglicherweise sogar arglistig verschwiegen wurde) vermag ich leider aufgrund Ihrer Angaben nicht festzustellen. Normalerweise müsste dies durch ein entsprechendes Gutachten zu klären sein.
Wenn die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde, bestünde gegen den privaten Verkäufer lediglich ein Anspruch, wenn Sie ihm nachweisen, dass er Ihnen den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hierfür wären Sie beweispflichtig, was gegebenenfalls auch unter Zugrundelegung eines entsprechenden Gutachtens erfolgen müsste. Da hiermit ein entsprechendes Prozesskostenrisiko verbunden ist, müssten Sie sich entscheiden, ob Sie dieses Risiko eingehen wollen oder nicht.
Hinsichtlich der Firma besteht dann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn Sie nachweisen können, dass der bei Ihrem Fahrzeug vorliegendem Schaden tatsächlich auf dem Konstruktionsfehler beruht. Ich vermute, dass der Nachweis des lückenlosen Serviceheftes für VW die Gewissheit bringen soll, dass andere Ursachen für den Motorschaden ausgeschlossen werden können. Dies muss natürlich nicht zwingend durch die Vorlage des Serviceheftes geschehen. Sofern Sie gegen den Hersteller Schadensersatzansprüche aufgrund des Konstruktionsfehlers geltend machen würden, müssten Sie allerdings auch beweisen, dass der Schaden tatsächlich auf dem Konstruktionsfehler beruht und keine anderen Ursachen haben kann. Dies ist regelmäßig auch nur unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Fach-Gutachtens möglich.
Sofern Sie diesen Nachweis nicht erbringen können, halte ich die Erfolgsaussichten eher für gering.
Da der Hersteller die Übernahme der Reparaturkosten auf Kulanz ablehnt, bleibt Ihnen lediglich der Klageweg mit den oben aufgezeigten Prozessrisiken.
Ich würde Ihnen daher raten, vor Einlegung einer Klage durch einen Gutachter versichern zu lassen, dass andere Gründe für den Motorschaden ausgeschlossen werden können und der Motorschaden mit hinreichender Sicherheit auf dem bekannten Konstruktionsfehler beruht. Dieses Gutachten könnten Sie dann in einer Klage gegen VW vorlegen, wobei auch dann der Erfolg einer solchen Klage nicht gesichert ist. Denn prozessual hat VW die Möglichkeit, das Gutachten zu bestreiten, was letztlich dazu führen würde, dass das Gericht im Rahmen des Prozesses ein erneutes, unabhängiges Gutachten in Auftrag geben müsste, welches dann vermutlich streitentscheidend sein dürfte.
Natürlich kann auch ansonsten nicht vorhergesagt werden, welche Argumente der Hersteller in einem solchen Prozess noch einbringen würde. Nach meiner Einschätzung ist daher die Rechtslage sehr unklar und die Erfolgsaussichten eher gering. Zur Vermeidung des Prozessrisikos würde ich Ihnen daher nur dann zur Klage raten, wenn Sie zumindest die Ursache des Konstruktionsfehlers beweisen können. Nur der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass die Gesamtkosten eines Prozesses mit dem Gegenstandswert von 4.000,00 € sich auf 1.820,35 € belaufen, wobei hierbei berücksichtigt ist, dass Sie im Verlustfalle den eigenen und den gegnerischen Anwalt sowie die Gerichtskosten bezahlen müssen. Hinzu kämen dann noch die anfallenden Kosten für den Gutachter.
Unter Abwägung der Gesamtumstände kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nur auf das Risiko einer solchen Klage hingewiesen werden.
Sehr geehrte Mandantin, ich hoffe, ich konnte Ihre Frage mit ausreichend beantworten. Ich bedaure, dass ich Ihnen leider keine allzu großen Hoffnungen auf einen prozessualen Erfolg machen kann. In derartigen Streitigkeiten ist leider die gutachterliche Situation aufgrund der Beweislastverteilung im Prozess eher ungünstig. Sofern Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz
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