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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema gesetzliche Garantie

Der Begriff "gesetzliche Garantie" ist etwas irreführend. Gemeint ist mit dem Begriff der so genannte kaufrechtliche Garantievertrag gem. § 443 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wie der Name schon andeutet, ist ein Garantievertrag im Gegensatz zu den Gewährleistungsrechten nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Gewährung einer Garantie im Rahmen eines Garantievertrages ist aber natürlich infolge der Vertragsfreiheit jederzeit durch Vereinbarung im Einzelfall zulässig und üblich.
Bei Abschluss eines solchen Garantievertrages tritt regelmäßig der Hersteller einer Sache neben dem Verkäufer dafür ein, dass die Kaufsache bei Übergabe und bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiefrist nicht mit Mängeln behaftet ist. Dem Käufer steht es dabei regelmäßig frei, ob er sich bei Geltendmachung seiner Rechte an den Hersteller oder den Verkäufer wendet.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine freiwillige Vereinbarung handelt, was zur Folge hat, dass eine Garantie nicht zwangsläufig auch die so genannten Dienstleistungskosten, wie z.B. die Kosten für die Arbeitszeit bei einer Reparatur umfassen muss. Regelmäßig bleibt es auch dem Garantiegeber überlassen, ob er eine mangelhafte Sache repariert oder austauscht.

Fragen im Zusammenhang mit Garantie und Gewährleistung sind klassische Alltagsprobleme der Verbraucher und der Juristen. Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesen Themen lassen sich jedoch durch einen Anruf bei der Deutschen Anwaltshotline durch einen im jeweiligen Fachgebiet erfahrenen Anwalt innerhalb weniger Minuten sofort klären.
Stand: 14.10.2011

   
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