Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema geschäftsunfähig
Die Geschäftsfähigkeit spielt beim Abschluss von Verträgen eine Rolle. Man unterscheidet die beschränkte Geschäftsfähigkeit und die Geschäftsunfähigkeit. Die zivilrechtliche Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert. Danach ist geschäftsunfähig "wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist".
In den §§ 105 ff. BGB sind weitere Details zu den Fragen der fehlenden Geschäftsfähigkeit geregelt. So hat die Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGB rechtlich zur Folge, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist und somit mit einem Geschäftsunfähigen keine wirksamen Verträge geschlossen werden können. Die Geschäftsunfähigkeit kann dazu führen, dass derjenige für seine Vermögensangelegenheiten einen Betreuer bestellt bekommt. Dann wird die Geschäftsunfähigkeit gerichtlich festgestellt.
In Zweifelsfällen helfen Ihnen unsere auf Zivilrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen gerne weiter.
Stand: 14.10.2011