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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärung wirksam Geschäfte zu tätigen. Volle Geschäftsfähigkeit wird i. d. R. mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt. Geschäftsunfähig sind Personen unter 7 Jahren und Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden.

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, ebenso die eines hochgradig Bewusstseinsgetrübten (Drogen, Vollrausch, Fieber usw.).

Personen zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie bedürfen zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein ohne diese Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist unwirksam, ein so geschlossener Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam und abhängig von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters Ausnahme: der Minderjährige erlangt lediglich rechtliche Vorteile oder bestreitet das Geschäft mit seinem Taschengeld.

Bei Fragen zur Geschäftsfähigkeit helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter.
Stand: 31.05.2010

   
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