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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geschäftsbesorgungsvertrag

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag stellt eine besondere Form eines Werk- (§ 631 BGB ? Bürgerliches Gesetzbuch) oder Dienstvertrages (§ 611 BGB) dar. Die Geschäftsbesorgung beinhaltet jede in fremdem Interesse durchgeführte selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art. Die Geschäftsbesorgung ist entgeltlich, d.h. sie wird gegen Vergütung
erbracht. Darunter fallen insbesondere freiberufliche Tätigkeiten wie die eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters.

Weitere anerkannte Geschäftsbesorgungsverträge sind z.B. Schiedsgutachtervertrag, Bauträgervertrag, Teuhandvertrag,
Mietverwaltung, Vermögensverwaltungsvertrag, Bank- und Wertpapiergeschäfte und Gebrauchtwagenverkauf.

Für den Geschäftsbesorgungsvertrag finden die Bestimmungen des Auftrags Anwendung mit der Einschränkung, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag jederzeit gekündigt werden kann. Es gelten zunächst die individuellen Vereinbarungen der Parteien, hiernach die speziellen Vorschriften des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §§ 675 ff. BGB und schließlich die für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Auftragsrechts. Zu beachten gilt, dass dem Geschäftsbesorgungsvertrag regelmäßig eine Vollmacht zugrunde liegt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer
erteilt.

Für weiterführende Fragen zum Thema "Geschäftsbesorgungsvertrag" stehen Ihnen die Experten der Deutschen Anwaltshotline unter der Durchwahl 0900-1 875 011-681 zur Verfügung.
Stand: 10.10.2011
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