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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gesamtschuldnerschaft

Bei einer Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch), die aufgrund Gesetzes oder einer vertraglichen Verpflichtung eintreten kann, schulden mehrere zusammen eine bestimmte Leistung und zwar in der Art und Weise, dass jeder verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen, der Gläubiger diese aber nur einmal fordern kann.

Bei der Gesamtschuldnerschaft kann der Gläubiger nach seinem Belieben die Leistung von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die Erfüllung der Leistung durch einen der Gesamtschuldner wirkt aber auch für die übrigen. In der Regel besteht zwischen den Gesamtschuldnern untereinander eine Ausgleichspflicht (§ 426 BGB). Die Gesamtschuld findet man in der Praxis z.B. bei Mietverträgen, wenn mehr als eine Person Vertragspartner geworden ist, etwa wenn Eheleute zusammen einen Mietvertrag unterschreiben.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Gesamtschuld helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter.
Stand: 10.10.2011

   
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