Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geldverleih
Umgangsspachlich ist Geldverleih nichts anderes als rechtlich ein Darlehensvertrag: Danach wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist in der Regel verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten (§ 488 I Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Ist bei einem Darlehensvertrag auf Seiten des Darlehnsgebers ein Unternehmer und als Darlehensnehmer ein Verbraucher beteiligt, gelten die besondere Regelungen des Verbraucherdarlehens (nach den §§ 491 ff BGB). Vorsicht ist immer geboten, wenn Banken nicht mehr bereit sind, Darlehen zu gewähren: In Verzweiflung lässt sich dann so mancher von scheinbar günstigen Angeboten unseriöser Geldverleiher täuschen. Diese Kredite sind oftmals überteuert, es müssen unnötige Verträge - wie zum Beispiel Versicherungen - dazu abgeschlossen und / oder hohe Bearbeitungsgebühren bezahlt werden.
Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können im Konfliktfall in Zusammenhang mit einem Geldverleih oft schon in einer kurzen telefonischen Beratung die rechtliche Einschätzung über die Situation geben und dadurch unnötige weitere Kosten vermeiden helfen.