Gefahrenübergang: Wer haftet für Beschädigung und Verlust?

Gefahrenübergang bedeutet, dass mit der Übergabe einer verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Sache auf den Käufer übergeht.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wann erfolgt der Gefahrenübergang?

Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien. Haben die Parteien darüber nichts geregelt, richtet sich der Zeitpunkt des Übergangs nach den gesetzlichen Bestimmungen. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, der Post, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Kommt die Sache beim Käufer beschädigt an, kann dieser Schadenersatz nur vom Spediteur (oder z.B. von der Post) verlangen.

Ausnahme Verbrauchsgüterkauf

Eine Ausnahme gilt für den Verbrauchsgüterkauf, also den Verkauf einer beweglichen Sache vom Unternehmer an einen Verbraucher. Hier haftet der Unternehmer im Falle von Verlust oder Beschädigung bis zur Übergabe an den Käufer, d.h. der Käufer kann von ihm Ersatzlieferung oder Reparatur verlangen. Der Unternehmer wiederum kann Rückgriff beim Spediteur nehmen, sofern dieser den Schaden verursacht und verschuldet hat.

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