Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gefahrenübergang
Mit der Übergabe einer verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, der Post, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Kommt die Sache beim Käufer beschädigt an, kann dieser Schadenersatz nur vom Spediteur (oder z.B. von der Post) verlangen. Eine Ausnahme gilt für den Verbrauchsgüterkauf, also den Verkauf einer beweglichen Sache vom Unternehmer an einen Verbraucher. Hier haftet der Unternehmer im Falle der Beschädigung, d.h. der Käufer kann Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Der Unternehmer wiederum kann Rückgriff beim Spediteur nehmen, sofern dieser den Schaden verursacht und verschuldet hat.
Wenn eine von Ihnen bestellte Sache in beschädigtem Zustand angeliefert wird, beraten Sie unsere Kooperationsanwälte/innen, wie Sie zweckmäßig vorgehen. Stand: 22.09.2010