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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung greift vorwiegend im Straßenverkehr, aber auch für Hundehalter gibt es eine solche.
Ist ein Unfall/Vorfall nicht auf ein Verschulden zurückzuführen, so haben Verletzte und Geschädigte dennoch Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Gefährdungshaftung in Frage kommt. Diesem Haftungsgrund liegt die Annahme zugrunde, dass von bestimmten Maschinen, etwa dem Auto, eine so genannte Betriebsgefahr ausgeht. Das heißt: schon der
Betrieb des Gerätes oder das Besitzen des Hundes an sich stellt eine Gefährdung der Allgemeinheit dar. In dieser Gefährdung sieht der Gesetzgeber einen Grund zur Haftungsverschärfung, nämlich zu einer (ausnahmsweisen) Haftung ohne Verschulden.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann sich jedoch entlasten und damit seine Schadensersatzpflicht ausschließen, wenn der Unfall im Straßenverkehr auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Dieser Einwand gilt nur noch zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern. Gegenüber Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern gilt nach neuem Schadensrecht nur höhere Gewalt als entlastender Einwand.

Gerne geben Ihnen unsere auf Zivilrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte Auskunft und Rat, wenn Sie Fragen zur Gefährdungshaftung haben.
Stand: 22.09.2010
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Umfallendes Motorrad

Nürnberg (D-AH) - Ein heftiger Windstoß kann ein fahrtüchtiges, aber zur Unfallzeit ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad mit einem Schlag zu Sperrmüll werden lassen - für den Besitzer glücklicherweise nicht im wörtlichen, sondern nur im juristischen Sinne. Fällt das schwere Stück nämlich nicht aus eigenem Antrieb - soll heißen: von seinem Fahrer schlecht gesichert - auf die Motorhaube eines zufällig daneben geparkten BMWs und lädiert das Auto dabei sehr, scheidet in diesem Fall die sonst so obligatorische Betriebsgefahr des Zweirad-Fahrers gänzlich aus, und der Schaden bleibt allein beim Pkw-Halter hängen. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline auf der Grundlage eines aktuellen Urteils des Landgerichts Tübingen (Az. 7 S 11/09).

Zwar habe nach Auffassung der Landessrichter ein Halter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen, wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnimmt, aber im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum - wie hier auf einem öffentlichen Parkplatz - abgestellt wurde. Und diese Haftung gilt gleichermaßen für Verletzungen von Menschen wie für Beschädigungen von Sachen. Das umstrittene Motorrad stand jedoch nachweislich über Tage an seinem Platz, ohne umgefallen zu sein. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war. Es liegt also nahe, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen mitgespielt haben.

Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr aber eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher Sicherung auf den Pkw gedrückt werden konnte und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung besteht.


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