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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung greift vorwiegend im Straßenverkehr, aber auch für Hundehalter gibt es eine solche.
Ist ein Unfall/Vorfall nicht auf ein Verschulden zurückzuführen, so haben Verletzte und Geschädigte dennoch Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Gefährdungshaftung in Frage kommt. Diesem Haftungsgrund liegt die Annahme zugrunde, dass von bestimmten Maschinen, etwa dem Auto, eine so genannte Betriebsgefahr ausgeht. Das heißt: schon der
Betrieb des Gerätes oder das Besitzen des Hundes an sich stellt eine Gefährdung der Allgemeinheit dar. In dieser Gefährdung sieht der Gesetzgeber einen Grund zur Haftungsverschärfung, nämlich zu einer (ausnahmsweisen) Haftung ohne Verschulden.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann sich jedoch entlasten und damit seine Schadensersatzpflicht ausschließen, wenn der Unfall im Straßenverkehr auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Dieser Einwand gilt nur noch zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern. Gegenüber Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern gilt nach neuem Schadensrecht nur höhere Gewalt als entlastender Einwand.

Gerne geben Ihnen unsere auf Zivilrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte Auskunft und Rat, wenn Sie Fragen zur Gefährdungshaftung haben.
Stand: 22.09.2010

   
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