Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gebrauchtwagenkauf
Der Gebrauchtwagenkauf ist ein Unterfall des normalen Kaufvertrages. Insbesondere hinsichtlich der Gewährleistungsrechte und Eigenschaftszusicherungen kommt es hier immer wieder zu rechtlichen Problemen. Die entsprechenden Rechte des Käufers hängen dabei oft vom genauen Wortlaut des Vertrages ab, aber auch davon, ob von einem Händler oder einem Verbraucher das Auto gekauft wurde.
Fragen rund um das Thema Kfz-Kauf machen einen großen Teil der eingehenden Anrufe aus. Der dabei geschlossene Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Durch diesen verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Kaufvertrag richtet sich nach den Regelungen der §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Eng verknüpft mit diesem Bereich ist das neue Gewährleistungsrecht, welches am 01.01.2002 in Kraft getreten ist und dem Käufer erweiterte Rechte gewährt. Kfz-Kaufverträge können mündlich, schriftlich, oder auch online z.B. über Ebay abgeschlossen werden.
Dabei ist jedes Problem individuell, z.B. verdeckte Mängel, falscher Kilometerstand, Unfallschäden oder Rücktritt vom Vertrag. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Bitte halten Sie für den Anruf bei der Deutschen Anwaltshotline eventuell vorhande Unterlagen wie z.B. Kaufvertrag oder Schriftwechsel bereit.
Stand: 12.08.2011
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Nürnberg (D-AH) - Wer einen Gebrauchtwagen bei einem professionellen Händler kauft, stellt sich bei Reklamationen nicht schlechter als Erwerber fabrikneuer Fahrzeuge. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitteilt, hat das jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 363/04). Im konkreten Fall reklamierte der Erwerber eines Vorführwagens kurz nach dem Kauf eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers. Vom Autohändler verlangte er, den Schaden zu beseitigen - auf dessen Kosten. Der dachte aber gar nicht daran: Da könnte ja jeder kommen - beweisen sie erst mal, dass sie mit dem Wagen keinen Unfall hatten, empörte sich der Verkäufer. Daraufhin verlangte der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe des Autos zurück. In den ersten beiden Instanzen erhielt der Mann Recht. Dem stimmte jetzt auch grundsätzlich der Bundesgerichtshof zu und stärkte damit die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern. In den ersten sechs Monaten nach Kauf eines Autos gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein Schaden am Fahrzeug schon beim Erwerb vorhanden gewesen ist Kann der Verkäufer das Gegenteil nicht beweisen, haftet er daher immer. Und diese Regel gilt nach Ansicht der obersten Bundesrichter uneingeschränkt auch beim Gebrauchtwagenkauf von einem professionellen Händler, sagt Rechtsanwältin Nüchtern. Einzige Ausnahme: Bei solch gravierenden Mängeln, die selbst dem Laien sofort auffallen müssen, haftet der Verkäufer nicht automatisch.
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