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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gebrauchtwagen Garantie

Die Gebrauchtwagengarantie stellt eine Vereinbarung im Rahmen eines Kaufvertrages dar, durch welche die gesetzliche Mängelgewährleistung ergänzt und verstärkt wird. Der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter (z.B. Vertriebsunternehmen) übernimmt die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, nach der gesetzlichen Regel des § 446 S.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) also im Zeitpunkt der Übergabe, eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder für eine gewisse Dauer hält.

Die Garantie kann sich auf alle Mängel beziehen oder nur auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale des Fahrzeugs. Der Garantiegeber übernimmt dabei die Garantie in der Regel für einen bestimmten Zeitraum. Ist ein Zeitraum nicht bestimmt, so gilt im Zweifel die gesetzliche Verjährungsfrist. Treten während dieses Zeitraums Sachmängel am Fahrzeug auf, besteht ein Anspruch gegen den Garantiegeber, dessen Art und Umfang sich nach dem Inhalt der Vereinbarung richtet und verschuldensunabhängig ist.

Da dies für den Garantiegeber eine starke Einschränkung mit sich bringt, ist für das Vorliegen einer Garantie erforderlich, dass aus ihr hervorgeht, dass der Garantiegeber in bindender Weise die Gewähr für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit übernimmt und zu erkennen gibt, dass er für diesbezügliche Abweichungen einsteht.

Die Garantie des Verkäufers ist Bestandteil des Kaufvertrages und muss in der Regel entweder vor oder zugleich mit diesem vereinbart werden, soweit nicht eine Vertragsänderung oder -ergänzung stattfindet.

Einer bestimmten Form bedarf die Garantie beim Gebrauchtwagenkauf nicht. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs muss die Garantie nach § 477 BGB jedoch einfach und verständlich abgefasst sein und bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. So muss sie den Verbraucher auf seine gesetzlichen Rechte hinweisen und klarstellen, dass er diese durch die Garantie nicht verliert. Des Weiteren muss die Garantie alle Angaben enthalten, die für ihre Geltendmachung erforderlich sind. Der Verbraucher kann vom Unternehmer verlangen, dass die Garantie in Textform mitgeteilt wird. Dabei bleibt die durch die Garantie übernommene Verpflichtung auch wirksam, wenn sie diesen Anforderungen nicht genügt.

Unsere Rechtsanwälte erläutern Ihnen gerne, in welchen Fällen sich eine solche Gebrauchtwagen-Garantie lohnt, welche Ansprüche Sie im Schadensfall haben, aber auch, ob sich eventuelle Ansprüche aus der vereinbarten Garantie oder dem Gewährleistungsrecht ergeben.

Stand: 13.09.2010

   
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