Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gebrauchsüberlassung
Die Überlassung von Sachmitteln ist in vielerlei Bereichen bedeutsam. Im Mietrecht ist z. B. in § 540 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, dass der Mieter nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. Dies führt immer wieder zu Streitigkeiten darüber, was unter den normalen Gebrauch der Mietsache fällt (z.B. Aufnahme des Ehepartner oder der Eltern) und was der Erlaubnis bedarf (z. B. Aufnahme von Geschwistern).
Allerdings kann er nach § 553 BGB bei Wohnraum die Erlaubnis zur Überlassung verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Unter Bezugnahme auf die bereits oben angesprochenen Schwierigkeiten bleibt festzuhalten, dass der Mieter die Erlaubnis einholen muss (wenn z.B. der Lebensgefährte einziehen soll), auf der anderen Seite der Vermieter aber auch in einem solchen Fall die Erlaubnis erteilen muss.
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Stand: 26.04.2010
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