Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gebäudehaftung
Die Haftung für Körperverletzung, Tötung, Sachschaden aufgrund eines Gebäudeeinsturzes ist in den §§ 836 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Gehaftet wird gemäß § 836 BGB auch für die Ablösung von Gebäudeteilen, z.B. den herunterfallenden Dachziegel. § 836 BGB betrifft dabei die Haftung des Grundstücksbesitzers, der Eigenbesitzer ist. Eigenbesitzer ist jemand, der eine Sache als ihm gehörend besitzt, auch wenn er möglicherweise nicht Eigentümer ist. Gemäß § 837 und § 838 BGB trifft die Haftung unter bestimmten Umständen auch den Besitzer, der nicht Eigenbesitzer ist (z.B. den Mieter) bzw. den Gebäudeunterhaltspflichtigen. Regelungsgehalt von § 836 BGB ist, dass der Grundstücksbesitzer Schadenersatz leisten muss, wenn die Verletzung Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes ist. Die Haftung der §§ 836 ff. BGB beruht auf vermutetem Verschulden. Damit handelt es sich um einen durch besondere Beweislastregeln gekennzeichneten Fall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Das vermutete Verschulden kann vom Grundstücksbesitzer widerlegt werden, wenn er darlegt und im Bestreitensfalle beweisen kann, dass er die übliche und erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.
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Stand: 22.09.2010