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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gasliefervertrag

Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) geregelt.
Bei Sach- und Vermögensschäden des Kunden, die z.B. durch Unterbrechung der Gaslieferung entstehen könnten, haftet das Versorgungsunternehmen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zudem ist die Haftung betragsmäßig begrenzt. Bei einer Versorgung bis zu 50000 Abnehmern sind es bis zu 2500 Euro je Schadensereignis.

Für die Ansprüche zwischen Tarifkunden und Versorgungsunternehmen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Haben Sie weitere Fragen? Die Experten der Deutschen Anwaltshotline antworten Ihnen gerne am Telefon oder per E-Mail.
Stand: 26.04.2010

   
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