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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Garantie

Bei Garantien sind üblicherweise nach der Person des Garantiegebers zwischen Hersteller- und Verkäufergarantien zu unterscheiden. Des Weiteren kommt es auf den Inhalt der Garantieerklärungen zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien und zwischen selbständigen und unselbständigen Garantien an. Bei der Haltbarkeitsgarantie gibt § 443 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Legaldefinition, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Damit sagt der Verkäufer zu, dass die Kaufsache während eines bestimmten Zeitraums oder einer bestimmten Nutzungsdauer sachmängelfrei bleibt. Er geht damit über die gesetzliche Regelung hinaus, nach der nur für schon bei Gefahrübergang vorhandene Sachmängel eingestanden werden muss.

Die Beschaffenheitsgarantie bezieht sich auf eine bestimmte Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Ihre Bedeutung kann vor allem darin bestehen, dass der Verkäufer für eine vereinbarte Beschaffenheit verschuldensunabhängig einstehen will. Denkbar ist auch, dass diese Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantie kombiniert werden. Unselbständige Garantien ändern lediglich die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte zu Gunsten des Käufers. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu Gunsten des Käufers.

Bei weiteren Fragen hinsichtlich dieser gängigen Rechtsproblematik stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline mit kompetenten Rechtstipps zur Seite.
Stand: 10.10.2011

   
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