Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fristsetzung
Häufig hören wir Fragen zum Thema Fristsetzung. Durch eine Fristsetzung wird einem anderen in der Regel mitgeteilt, dass er innerhalb der Frist etwas tun muss. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, kann er in Verzug geraten. Befindet sich der Schuldner in Verzug, so muss er Verzugszinsen, Säumnisgebühren und möglicherweise auch Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz zahlen. Das gilt aber nur auf der Grundlage angemessener Fristen. Eine solche angemessene Frist ist in der Regel ?aber nicht immer- 14 Tage lang. Drohen aber schlimme Schäden, wie beispielsweise beim Wassereinbruch in eine Wohnung, kann eine kurze Frist von einem Tag angemessen sein. Bei der Beseitigung zahlreicher Mängel an einem Haus können es vier Wochen sein. Bei Fragen zur Fristsetzung können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihre Unterlagen vorliegen haben.
Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde Nürnberg (D-AH) - Eine Postzustellungsurkunde gilt immer noch als gewissermaßen amtliche öffentliche Urkunde. Obwohl die Deutsche Post, welche dieses Dokument ausstellt, längst privatisiert ist und ihre Angestellten nicht ...weiter lesen
Entgangener Spekulationsgewinn Nürnberg (D-AH) - Ein säumiger Schuldner haftet nicht für den Schaden, der seinem Gläubiger dadurch entsteht, dass der mit dem ausstehenden Geld keine windigen Optionsgeschäfte machen und die entsprechenden Spekulationsgewinne ...weiter lesen
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Fristsetzung
Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz wegen Nichterfüllung Frage: Ich habe am 09.03.2010 bei XY.de eine Badewanne bestellt und auch sofort bezahlt. Es wurde eine Lieferzeit von 8-12 Wochen angegeben. Nachdem ich von der Firma nichts mehr gehört habe, bat ich End... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,zunächst ist festzuhalten, dass Sie einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben, § 433 BGB. Da Sie mit der Bezahlung bereits in Vorleistung getreten sind, besteht a ...⇒ zum vollständigen Fall