Als Frist im juristischen Sinne bezeichnet man eine Zeitspanne, die gesetzlich, privatrechtlich, behördlich oder richterlich festgelegt ist und deren Ablauf bestimmte Rechtsfolgen herbeiführt. Häufig wird vor Fristablauf ein bestimmtes Verhalten gefordert, so dass dessen Unterlassen nach Ablauf der Frist zu Rechtsverlusten führt (z.B. Ausschlussfrist für eine Kündigungsschutzklage im Arbeitsgerichtsprozess), während in anderen Fällen der Fristablauf erst den Erwerb rechtserheblicher Eigenschaften bewirkt oder bestimmte Rechtswirkungen erzeugt (z.B. Eintritt der Volljährigkeit, Ablauf der Bewährungszeit). Zu unterscheiden sind insbesondere Ausschluss- und Verjährungsfristen. Ausschlussfristen, bei denen das Recht als solches materiell mit Fristablauf erlischt bzw. als "präkludiert" gilt, können sich auf verschiedene Rechte erstrecken und sind von Amts wegen im Rechtsstreit zu beachten, wo hingegen Verjährungsfristen sich ausschließlich auf Ansprüche, also auf das Recht auf ein Tun oder Unterlassen (§ 194 Bürgerliches Gesetzbuch), erstrecken können, nur auf Einrede des Gegners gerichtlich beachtlich sind und lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht geben (§ 214 BGB). Gesetzlich völlig unterschiedlich geregelt ist auch die Verlängerbarkeit von Fristen, wobei je nach Charakter einer Frist im Falle des Fristablaufes einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand praktisch große Bedeutung zukommen kann. Von der Verfristung zu unterscheiden ist der aus Treu und Glauben, § 242 BGB, abgeleitete Grundsatz der Verwirkung, welcher die Berufung auf ein Recht nach dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauches (insbesondere bei einem Zeit- und Umstandselement) verbietet.
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