Als Frist im juristischen Sinne bezeichnet man eine Zeitspanne, die gesetzlich, privatrechtlich, behördlich oder richterlich festgelegt ist und deren Ablauf bestimmte Rechtsfolgen herbeiführt. Häufig wird vor Fristablauf ein bestimmtes Verhalten gefordert, so dass dessen Unterlassen nach Ablauf der Frist zu Rechtsverlusten führt (z.B. Ausschlussfrist für eine Kündigungsschutzklage im Arbeitsgerichtsprozess), während in anderen Fällen der Fristablauf erst den Erwerb rechtserheblicher Eigenschaften bewirkt oder bestimmte Rechtswirkungen erzeugt (z.B. Eintritt der Volljährigkeit, Ablauf der Bewährungszeit). Zu unterscheiden sind insbesondere Ausschluss- und Verjährungsfristen. Ausschlussfristen, bei denen das Recht als solches materiell mit Fristablauf erlischt bzw. als "präkludiert" gilt, können sich auf verschiedene Rechte erstrecken und sind von Amts wegen im Rechtsstreit zu beachten, wo hingegen Verjährungsfristen sich ausschließlich auf Ansprüche, also auf das Recht auf ein Tun oder Unterlassen (§ 194 Bürgerliches Gesetzbuch), erstrecken können, nur auf Einrede des Gegners gerichtlich beachtlich sind und lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht geben (§ 214 BGB). Gesetzlich völlig unterschiedlich geregelt ist auch die Verlängerbarkeit von Fristen, wobei je nach Charakter einer Frist im Falle des Fristablaufes einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand praktisch große Bedeutung zukommen kann. Von der Verfristung zu unterscheiden ist der aus Treu und Glauben, § 242 BGB, abgeleitete Grundsatz der Verwirkung, welcher die Berufung auf ein Recht nach dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauches (insbesondere bei einem Zeit- und Umstandselement) verbietet.
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Frage: Muss man es akzeptieren, wenn ein Autohersteller bei einem 2,5 Jahre alten Auto mit einem defekten Turbolader ausschließlich die Materialkosten übernimmt sich aber nicht an Arbeitskosten beteiligen will... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
In Betracht kommen bei einem Kaufvertrag stets drei Möglichkeiten, sofern ein Mangel der Kaufsache auftritt. Zum einen die Herstellergarantie bei Neufahrzeugen und daneben die gesetzliche Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) und letztlich Kulanz (= Gewähren von Reparatur ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Muss man es akzeptieren, wenn ein Autohersteller bei einem 2,5 Jahre alten Auto mit einem defekten Turbolader ausschließlich die Materialkosten übernimmt sich aber nicht an Arbeitskosten beteiligen will? Bei einem Teil beteiligt er sich nur mit 70% an den Materialkosten. Es handelt sich insgesamt um ca. 700 Euro, die wir unter Vorbehalt bezahlt haben.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
In Betracht kommen bei einem Kaufvertrag stets drei Möglichkeiten, sofern ein Mangel der Kaufsache auftritt. Zum einen die Herstellergarantie bei Neufahrzeugen und daneben die gesetzliche Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) und letztlich Kulanz (= Gewähren von Reparatur- und Serviceleistungen bei Kaufverträgen auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen oder individualvertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen). Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre ab Übergabe der Sache. Die Herstellergarantie (Neuwagengarantie) bei VW beträgt ebenfalls zwei Jahre. Garantie und Gewährleistung unterscheiden sich dabei im Wesentlichen dadurch, dass der Käufer das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe bei der Garantiehaftung nicht beweisen muss. Unabhängig davon sind in Ihrem Fall jedoch beide Fristen bereits seit dem 02.02.2010 (zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages) abgelaufen, sodass Sie seither keinen Anspruch mehr gegen VW oder die Mercedes-Benz Niederlassung in Hamburg haben. Der Hersteller hat offensichtlich im Rahmen (freiwillig) gewährter Kulanz einen Teil der Kosten übernommen. Einen Anspruch hierauf hätten und haben Sie nicht.
Rechtsanwalt Uwe Peters
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