Frage: Ich habe mich bei der Partnervermittlung angemeldet und einen Tag später schriftlich widerrufen. Der Widerruf wurde auch bestätigt, allerdings soll ich 99,00 Euro zahlen für eine Persönlichkeitsanalyse, die bereits erstellt und mir per Mail zugestellt wurde. Somit sei eine Dienstleistung erbracht worden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten:
"Jeder Nutzer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist unter Angabe des Benutzernamens / der Chiffre zu richten an.
Das Widerrufsrecht des Nutzers erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers vollständig erfüllt ist, bevor der Nutzer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (§ 312d Abs. 3 BGB).
Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Dienstleitung dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Rücktritt/Kündigung des Vertrages nicht rückerstattet. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche des Nutzers bleiben unberührt. "
Meine Frage nun: muss ich diese 99,00 Euro zahlen, obwohl der Preis in den AGB nicht angeführt war?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
zunächst einmal kann festgestellt werden, dass die Firma nicht zu den zwischenzeitlich hinlänglich bekannten Internet-Abzock-Szene-Firmen zählt und deshalb dieser Szene zumindest nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
Dennoch nutzt diese Plattform den (ich nenne es einmal legalen) Trick, den § 312 d Abs.3 BGB zwangsläufig in sich trägt, da diese Norm den meisten Nutzern unbekannt ist. Vorab zunächst den entscheidenden Teil der AGB:
2. b. cc. Widerrufsrecht Jeder Nutzer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist unter Angabe des Benutzernamens / der Chiffre zu richten an: ...
Das gesetzliche Widerrufsrecht erlischt, sobald der Nutzer bereits eine oder mehrere Partneranfragen/Grüße beantwortet hat oder eine oder mehrere von ihm gestellte Partneranfragen/Grüße weitergeleitet wurden, § 312d Abs. 3 BGB. ---
Entscheidend ist hier der letzte Absatz. Damit läuft Ihr Widerrufsrecht tatsächlich (in rechtlich zulässiger Form!) ins Leere. Nimmt man die angebotene Leistung oder einen Teil davon bereits in Anspruch, ist ein Widerruf bei reinen Dienstleistungen sinnlos. Anders wäre es bei Gegenständen und Waren, die auch nach einem Widerruf trotz vorherigen Erhalts zurückgegeben werden können. § 312 d Abs. 3 BGB (Widerrufsverzicht) ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den ?Schnellanklicker? damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden. Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren.
Fraglich ist nur, ob eine Widerrufsbelehrung wirksam und damit ausreichend ist, die keine Preisangaben enthält. Dies ist zu bejahen. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss folgenden Inhalt haben:
1. Information über das Widerrufsrecht selbst 2. Name und Anschrift des Widerrufsempfängers 3. Hinweis auf die Zwei-Wochen-Frist 4. Hinweis auf Textform 5. Hinweis darauf, dass rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt
vgl. Erman/Saenger BGB 12. Aufl. 2008 § 355 Rn 9 Eine Preisangabe ist demnach weder in den ABG noch in der Widerrufsbelehrung erforderlich.
Der allgemein bei den Internet-Abzock-Szene-Firmen gemachte Rat, Mahnungen und Inkassoschreiben zu ignorieren, kann deshalb hier nicht unbedingt gegeben werden. Ob diese Firma ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzt oder den damit verbundenen Aufwand scheut, kann nicht mit Bestimmtheit vorhergesehen werden.
Rechtsanwalt Uwe Peters

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