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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erklärungsirrtum

Der Erklärungsirrtum kann eine Person zur Anfechtung seiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung berechtigen.

Zwar muss der Erklärende grundsätzlich eine abgegebene Willenserklärung gegen sich gelten lassen, jedoch gestattet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in einigen wenigen Fällen eine Ausnahme.

Beispielsweise kann der Vertragspartner bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen seine Willenserklärung anfechten, wenn er sich zum Zeitpunkt seiner Erklärung in einem Irrtum in der Erklärungshandlung befand. Damit sind diejenigen Fälle gemeint, in denen sich jemand etwa verspricht, verschreibt oder vergreift. Die für Außenstehende erkennbare Erklärung entspricht in diesen Fällen nicht dem, was der Erklärende gewollt hat.

Weitere Fälle sind der Irrtum über den Erklärungsinhalt, der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person und der Übermittlungsirrtum.

Macht der Erklärende von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch, muss er dem gutgläubigen Geschäftsgegner den entstandenen Vertrauensschaden ersetzen. Der Vertrauensschaden umfasst diejenigen Nachteile, welche dem Geschäftsgegner durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung entstanden sind.

Zu allen weiteren Fragen der Anfechtbarkeit von Willenserklärung und der Rechtsfolgen einer Anfechtung sowie allgemein zum Zivilrecht berät Sie ein in diesem Fachgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere etwaige Verträge, bereit.

Stand: 03.05.2010

   
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