Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einrede der Verjährung
Mit der Einrede der Verjährung kann der Schuldner das Recht für sich in Anspruch nehmen, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch als solcher erlischt nicht. Es wird lediglich ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet (siehe auch § 214 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Im Prozess wird die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt. Der Schuldner muss sich auf die Verjährung berufen. Gleiches gilt natürlich im außergerichtlichen Bereich. Da der Anspruch als solcher nicht erlischt, bleibt die Forderung erfüllbar. Wird in Unkenntnis der Verjährung geleistet, kann diese nicht zurückverlangt werden.
Die Verjährung ist in den §§ 194 ff BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit der Schuldrechtsreform 3 Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Es gibt jedoch auch Verjährungsfristen von 10 und 30 Jahren (zum Beispiel. §§ 196, 197, 199 Absatz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Ferner sind die besonderen Vorschriften der einzelnen Rechtsgebiete zu beachten.
Unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Zivilrecht beraten Sie gerne und sofort zum Thema Verjährung. Stand: 31.05.2010
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