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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einrede der Verjährung

Mit der Einrede der Verjährung kann der Schuldner das Recht für sich in Anspruch nehmen, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch als solcher erlischt nicht. Es wird lediglich ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet (siehe auch § 214 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Im Prozess wird die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt. Der Schuldner muss sich auf die Verjährung berufen. Gleiches gilt natürlich im außergerichtlichen Bereich. Da der Anspruch als solcher nicht erlischt, bleibt die Forderung erfüllbar. Wird in Unkenntnis der Verjährung geleistet, kann diese nicht zurückverlangt werden.

Die Verjährung ist in den §§ 194 ff BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit der Schuldrechtsreform 3 Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Es gibt jedoch auch Verjährungsfristen von 10 und 30 Jahren (zum Beispiel. §§ 196, 197, 199 Absatz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Ferner sind die besonderen Vorschriften der einzelnen Rechtsgebiete zu beachten.

Unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Zivilrecht beraten Sie gerne und sofort zum Thema Verjährung.
Stand: 31.05.2010

   
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Einrede der Verjährung

Kann die Telefongesellschaft eine Forderung aus dem Jahr 2003 geltend machen oder ist diese womöglich verjährt?
Frage: Ich erhielt vor 2 Tagen Post von einem Inkasso-Unternehmen. Angeblich vertritt es meine Telefongesellschaft. Ich soll diese jedoch nicht kontaktieren dürfen, sondern nur mit dem Inkasso-Unternehme...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,es ist unwahrscheinlich, dass Ihre Telefongesellschaft eine Forderung aus dem Jahr 2003 geltend macht. Jedenfalls ist diese Forderung verjährt. Die Einrede der Verjährun ...⇒ zum vollständigen Fall

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