Die Einrede ist ein Recht, das die Durchsetzung des Anspruchs (=subjektives Recht) eines anderen verhindert, also ein Gegenrecht, das kann auch ein (temporäres) Leistungsverweigungsrecht sein.
Die Einrede muss im Gegensatz zur Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist, von der Partei, die sich darauf berufen will, ausdrücklich geltend gemacht werden, um rechtliche Wirkung zu erzielen.
Wichtigstes Beispiel der Einrede, ist die Verjährung. Die Verjährung hindert die Durchsetzung des Anspruchs, wenn der Schuldner sich darauf beruft. Daran wird deutlich, dass die Verjährung an dem Bestehen des Anspruchs nichts ändert, nur an dessen Durchsetzbarkeit.
Eine Einrede begründet auch das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), denn es erlaubt dem Schuldner zumindest temporär die von ihm verlangte Leistung zu verweigern.
Die Möglichkeit ein Gegenrecht in der Form der Einrede geltend zu machen, kann im Einzelfall an dem Grundsatz von Treu und Glauben scheitern.
Unsere Kooperationsrechtsanwälte und -rechtsanwältinnen beraten Sie gerne und sofort zum Thema Einreden.