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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einlassung

Unter Einlassung im Rechtssinne versteht man allgemein jede Form der Äußerung der Beteiligten im Verfahren.

Zu beachten ist, dass im Zivilprozess, sofern ein Versäumnisurteil angestrebt wird, dass sich die Partei nicht zur Hauptsache verhandelt. Für den Beklagten ist die darauf zielende Stellungnahme des Beklagten, die Klage sei unbegründet, gleichbedeutend mit Verhandlung zur Hauptsache.
Die Einlassung der Beklagten, die Klageabweisung anstrebt, kann darin bestehen, dass der Beklagte die Klagebehauptungen bestreitet, Einreden erhebt oder den Anspruch rechtlich für nicht bestehend hält.
Bei fehlender Einlassung, eine solche liegt auch dann vor, wenn lediglich prozessuale Mängel gerügt werden, kann Versäumnisurteil ergehen oder Verspätung (= Präklusion) eingreifen.
Sobald die Parteien zur Sache verhandelt haben, hat dies die prozessuale Wirkung, dass Kläger die Klage nur noch mit Zustimmung des Klägers zurücknehmen kann.
Umgekehrt, kann sich der Beklagte dann nicht mehr auf darauf berufen, das angerufene Gericht sei unzuständig (§ 39 ZPO - Zivilprozessordnung). Auch auf Mängel des Klageerhebungsaktes (§ 295 ZPO) kann er sich dann nicht mehr berufen.

Unsere Kooperationsrechtsanwälte und -rechtsanwältinnen beraten Sie gerne und sofort zum Thema Einlassung.
Stand: 31.05.2010

   
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