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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigentumsübertragung


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Kaufvertrag ist die Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache, d.h. die Einräumung des unmittelbaren Besitzes erforderlich, § 929 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bei der Eigentumsübertragung von Grundstücken bedarf es der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch, § 873 Absatz 1 BGB. Auflassung bedeutet in diesem Zusammenhang die Einigung der Beteiligten über die Übertragung des Eigentums. Die Auflassung bedarf der Form der notariellen Beurkundung. Andernfalls wird kein verbindlicher Anspruch auf Eigentumsübertragung begründet, § 311 b BGB.

Das deutsche Rechtssystem unterscheidet zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, die nebeneinander stehen. Das nennt man dann Abstraktionsprinzip. Der Kaufvertrag oder der Schenkungsvertrag stellen das Verpflichtungsgeschäft dar. Sie beinhalten schuldrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien. Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Dazu gehört auch die Übertragung des Eigentums.

Doch auch ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form bzw. ohne Übergabe der Sache an den Käufer ist eine Übertragung des Eigentums möglich. Die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen für eine Telefon- oder E-Mailberatung hier gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Sofern Unterlagen zu dem Vorgang vorhanden sind, wie z.B. der Kaufvertrag oder die Korrespondenz, halten Sie diese bitte zum Telefonat bereit.
Stand: 03.05.2010

   
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