Privater Hausbesitzer darf ehemals freien Waldweg nicht absperrenNürnberg (D-AH) - My home is my castle: Ein Hausbesitzer darf seine private Wohnstatt zwar zur Festung ausbauen. Liegt die heimische Burg innerhalb eines öffentlichen Waldes, darf er einen über sein Grundstück führenden Waldweg jedoch nicht verbarrikadieren. Das hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden (Az. 5 K 121/04).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der neue Eigentümer eines zum Wohnhaus umfunktionierten Ausflugslokals im Kondeler Bachtal zwischen Dillingen und Beckingen den in der Nähe des Gebäudes verlaufenden Weg für Spaziergänger und Holztransporte unpassierbar gemacht. Doch laut Gerichtsurteil muss er die Sperre jetzt wieder umgehend beseitigen. Damit gaben die Richter dem Antrag des Umwelt-Ministeriums statt, das als zuständige Forstbehörde darauf bestanden hatte, den Waldweg für die Öffentlichkeit zu erhalten.
Nach Art. 14 des Grundgesetzes hat das Eigentum auch dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen und steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Einschränkung durch gesetzliche Regelungen diese Entscheidung. Eine solche gesetzliche Regelung stellt in diesem Fall das Saarländische Waldgesetz dar, das für den Privateigentümer sogenannte öffentlich-rechtliche Duldungspflichten begründet - hinter denen seine Befugnisse, mit dem eigenen Grundstück nach Belieben zu verfahren, zurückzutreten haben. Denn es handelt sich um einen Weg, der seit Alters her zur Holzabfuhr aus dem Staatsforst Beckingen genutzt wurde und in allen wichtigen Karten als Hauptwanderweg ausgewiesen ist.
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Füttern verbotenNürnberg (D-AH) - Füttern verboten: Gibt der Besucher eines Reiterhofes den Tieren unerlaubterweise frisches Heu zu fressen, stellt das einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Pferdebauern dar. Erleiden die Tiere dabei einen Schaden, hat der Verursacher dafür aufzukommen - so kostspielig sich die eigentlich aus schlichter Tierliebe herrührende Geste des Pferdelaien auch erweisen mag. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (12 U 73/07), nachdem infolge der Verfütterung von wenigen Handvoll frischen Heus eine trächtige Stute gestorben und zwei weitere Pferde schwer erkrankt waren.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, begann die Tragödie an einem lauen Sommerabend auf dem Reiterhof. Ein Mann wollte dort seine Schwester abholen und vertrieb sich die Wartezeit damit, auf dem Boden herumliegendes Heu an die Pferde zu verfüttern. Das stammte von einem Heu-Anhänger im Innenhof, von dem einige Ballen heruntergefallen und einer offenbar aufgeplatzt war. Was der Pferdelaie nicht wusste: Bereits ein oder zwei Handvoll nicht abgelagerten Heus genügen, um bei den Tieren eine gefährliche Kolik auszulösen. Und so kam es dann auch: Wegen der am nächsten Tag einsetzenden Anfälle musste die trächtige Stute eingeschläfert werden, und zwei weitere Tiere waren nur noch dank aufwendiger Pflege und Betreuung vom gleichen Schicksal zu bewahren.
Eine Tragödie, die vermeidbar gewesen wäre, befand das Gericht. Gerade dass der Besucher nach seiner eigenen Darstellung weder nähere Erfahrungen mit Pferden hatte, noch die Nahrungsgewohnheiten der Tiere kannte, werteten die Richter zu seinen Lasten. Denn schon allein aus diesem Grunde hätte er jegliche Gabe von Futter unterlassen müssen. Ihm war aus der allgemeinen Lebenserfahrung klar, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung immer einer Gefahr für die Gesundheit von Tieren darstellt, zumal er nicht wusste, wann die Pferde das letzte Mal gefüttert wurden. Für sein fahrlässiges Verhalten wurde er deshalb zur Zahlung des Verkehrswerts der Stute in Höhe von 5.000 Euro, weiterer 1.200 Euro für das ungeborene Fohlen sowie der Behandlungskosten aller drei Tiere in Höhe von 1.200 Euro verurteilt.
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Frage: Darf mein nicht umzäuntes, privates Grundstück ohne vorherige Mitteilung an mich gerodet werden?
Antwort: Grundsätzlich darf niemand Ihr Eigentum ohne Ihre Zustimmung oder einem rechtskräftigen hoheitlichen Akt roden. Dabei ist es unerheblich, ob es eingezäunt ist oder nicht.
Dieses ergibt sich aus § 903 BGB in dem es heißt:
"Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."
Vergreift sich gleichwohl jemand ohne Ihre Einwilligung an Ihrem Eigentum, können Sie Schadensersatz verlangen. Zugleich können Sie jedem verbieten sich auf Ihrem Grundstück aufzuhalten und dort Arbeiten vorzunehmen.
Da ich mir aber kaum vorstellen kann, dass Dritte unbefugt Ihr Grundstück roden, bitte ich um Prüfung, ob es hier nicht durch Vertrag oder eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung ausnahmsweise ein entsprechendes Recht besteht. Angaben dazu machen Sie nicht, so dass ich insoweit Ihre Frage offen lassen muss. Auf entsprechender Grundlage kann es sehr wohl möglich sein, entsprechende Arbeiten vorzunehmen. Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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