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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigentümerrecht

Der Eigentümer einer Sache kann mit ihr nach Belieben verfahren, z.B. verkaufen oder verschenken. Dies gilt für bewegliche Sachen und auch für unbewegliche Sache wie z. B. Grundstücke.
Wer Eigentümer einer Sache ist, kann sie von einem unberechtigten Besitzer herausverlangen. Dementsprechend kann ein Wohnungseigentümer und Vermieter vom Mieter nach Beendigung des Mietvertrages die Räumung der Wohnung und die Herausgabe der Schlüssel verlangen.
Wird das Eigentum beeinträchtigt, so kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Dieser Grundsatz hat im Grundstückrecht besondere Bedeutung. Dass sich Haus- und Wohnungseigentümer (und deren Mieter) von nachbarlichem Lärm, beim vom Grillen entstehenden Gerüchen usw. gestört und beeinträchtigt fühlen, geschieht nicht selten. Unter welchen Umständen die Beeinträchtigungen ausnahmsweise hinzunehmen sind, ist in einer Vielzahl von Gesetzen und zugehöriger Rechtsprechung geregelt. Beispiele sind die Rasenmäherverordnung und das Immissionsschutzgesetz.

Viele Fragen lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline innerhalb weniger Minuten beantworten.
Stand: 14.03.2011

   
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Eigentümerrecht

Unklare Eigentumsverhältnisse an einer Steganlage
Frage: Wir sind seit Ende 2007 Eigentümer eines seeanliegenden Grundstücks von 940m² in Brandenburg. Die Seegrenze hat eine Länge von ca 3,5 m. Davor befindet sich seeseitig ein Bade-/Bootsste...
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