Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigentümer
Das Eigentum stellt im Gegensatz zum bloßen Besitz das umfassendste Recht an einer Sache dar. Während der bloße Besitzer einer Sache üblicherweise im Umgang mit der Sache beschränkt ist, kann der Eigentümer dagegen grundsätzlich nach Belieben mit ihr verfahren. Teilweise erfährt das Eigentum jedoch eine Einschränkung durch Gesetz (z. B. im Baurecht).
So heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 903 Satz 1: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."
Das Grundgesetz gewährleistet das Eigentum in Art. 14 GG. Allerdings werden Inhalt und Schranken durch Gesetze bestimmt. Das Eigentum verpflichtet, heißt es weiter in Art. 14 Absatz 2 GG. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen
Man unterscheidet verschiedene Arten von Eigentum; z.B. das Alleineigentum, das Miteigentum nach Bruchteilen und das Sicherungseigentum.
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Frage: Ich bin Eigentümer eine mehrstöckigen Stadthauses. Die Brandmauer steht auf der Grenze und ist auf der Nachbarseite zu großen Teilen freiliegend. Da es eine Südwest-Exposition ist, läuft Schlagregen herunter... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
ich gehe anhand Ihrer Schilderung einmal davon aus, dass es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Forderung, d.h. eine Aufforderung durch eine Verwaltungsbehörde ( Baumamt o.ä. ) handelt.
Dort gilt der sog. "Störerbegriff", der sich wiederum unterteilt in "Verhaltensstörer ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich bin Eigentümer eine mehrstöckigen Stadthauses. Die Brandmauer steht auf der Grenze und ist auf der Nachbarseite zu großen Teilen freiliegend. Da es eine Südwest-Exposition ist, läuft Schlagregen herunter, der Schäden/ Belästigungen verursacht.
Bin ich verpflichtet, auf der Nachbarseite - also außerhalb meines Grundstücks - auf meine Kosten eine Regenableitung anzubringen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
ich gehe anhand Ihrer Schilderung einmal davon aus, dass es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Forderung, d.h. eine Aufforderung durch eine Verwaltungsbehörde ( Baumamt o.ä. ) handelt.
Dort gilt der sog. "Störerbegriff", der sich wiederum unterteilt in "Verhaltensstörer" und " Zustandsstörer". Letzteres besagt, dass Sie - wenn Sie in Besitz einer Sache sind, von der eine Störung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ( oder auch andere Liegenschaften, Häuser, Strassen, etc.) ausgeht - Sie verpflichtet sind, für Abhilfe zu sorgen. Dies auf eigene Kosten und unabhängig davon, ob die erforderliche Maßnahme nun direkt auf Ihrem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück stattfinden muß.
Allerdings muß natürlich der Nachbar zustimmen, die Behörde also gegen den Nachbarn evtl. einen Duldungsbescheid erlassen.
Rechtsanwalt Florian Wehner
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