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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema dinglich

"Dinglich" ist ein Begriff aus dem Sachenrecht. Das Eigentum ist das praktisch bedeutsamste dingliche Recht. Als sogenanntes absolutes Recht wirkt es gegenüber jedermann. Daher kann der Eigentümer nach seinem Belieben mit der Sache verfahren und Dritte von der Einwirkung ausschließen, § 903 BGB. Das Recht aus dem Eigentum kann jedoch wie jedes andere subjektive Recht auch nicht ganz ohne Schranken gewährt werden. Begrenzt wird es durch gesetzliche Bestimmungen oder entgegenstehende Rechte Dritter. Daneben wird das Eigentum durch die Sozialbindung des Eigentums begrenzt, Art. 14 GG (Grundgesetz).

Dingliche Rechte beinhalten nicht immer die Zuordnung von Sachen zu Personen und die sich daraus ergebenden Rechte. Auch außerhalb des Sachenrechts finden sich Regelungen über dingliche Rechte, wie z.B. im Urheberrecht. Das Urheberrecht des Werkschöpfers stellt dabei ebenfalls ein dingliches Recht dar.

Das Gesetz kennt neben dem Eigentumsrecht auch sogenannte beschränkt dingliche Rechte, wie z.B. Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Vorkaufsrechte.

Dingliche Rechte sind grundsätzlich übertragbar. Mehr zu dem Thema dingliche Rechte erfahren Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline per E-Mail oder per Telefonberatung.
Stand: 22.09.2010

   
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