Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Dienstvertragsrecht
Das Dienstvertragsrecht ist in den §§ 611 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich geregelt. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein. Der typische Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag, so dass die Regelungen zum Dienstvertragsrecht zugleich die Grundregeln des Arbeitsvertragsrechtes sind. Allerdings bestehen in Teilbereichen besondere Regelungen, so z.B. bei den Kündigungsfristen.
Der Dienstvertrag ist abzugrenzen vom Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB, bei dem der Auftragnehmer nicht die Ableistung eines Dienstes, sondern die Erstellung eines Werkes schuldet. Er schuldet damit einen Erfolg, nämlich die vertragsgemäße Herstellung des vereinbarten Werkes. Im Einzelfall kann die Zuordnung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag schwierig sein. Ein Vertrag kann aber auch dienst- und werkvertragliche Elemente enthalten. Dann stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen gelten, wenn die Parteien hierzu keine vertragliche Regelung getroffen haben. Fragen Sie hierzu die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline, die Ihnen gerne per Telefon- oder E-Mailberatung zur Verfügung stehen. Sinnvoll ist es, relevante Unterlagen, soweit vorhanden, zum Telefonat bereit zu halten. Stand: 22.09.2010
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