Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Dienstvertrag
Das Dienstvertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Besonders geregelt sind so genannte Dienste höherer Art. Der typische Dienstvertrag ist jedoch heutzutage der Arbeitsvertrag, so dass die Regelungen zum Dienstvertragsrecht zugleich die Grundregeln des Arbeitsvertragsrechtes sind. Der Dienstvertrag ist abzugrenzen zum Werkvertrag bei dem der Auftragnehmer nicht die Ableistung eines Dienstes, sondern die Erstellung eines Werkes schuldet. Der Werkunternehmer schuldet damit einen Erfolg, nämlich die vertragsgemäße Herstellung des vereinbarten Werkes.
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Versäumter Massagetermin Nürnberg (D-AH) - Wer mit seinem Therapeuten einen Massagetermin vereinbart, hat diesen auch einzuhalten. Erscheint er dann nicht und kann sein Fernbleiben beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht mit einem ärztlichen Attest belegen, muss er der Praxis die ausgefallene Behandlung voll bezahlen. Das hat das Amtsgericht ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Wer mit seinem Therapeuten einen Massagetermin vereinbart, hat diesen auch einzuhalten. Erscheint er dann nicht und kann sein Fernbleiben beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht mit einem ärztlichen Attest belegen, muss er der Praxis die ausgefallene Behandlung voll bezahlen. Das hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 163 C 33450/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war einer Frau von ihrem Arzt eine Serie von 10 Massagen verordnet worden, die ihr die Massagepraxis dann auch insgesamt in Rechnung stellte. Doch die Patientin wollte den Betrag nicht voll bezahlen, bestand auf einem Preisnachlass. Denn sie hätte wegen eines Migräneanfalls den letzten der anberaumten Termine nicht wahrnehmen können und sei demnach nur 9-mal behandelt worden.
Das habe für Recht und Gesetz keine Bedeutung, konterte der bayerische Amtsrichter und stellte sich eindeutig auf Seiten der ihr Geld verlangenden Massage-Praxis. Schließlich handele es sich bei der Abmachung mit dem Therapeuten um einen klaren Dienstvertrag. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schuldet derjenige, der Dienste in Anspruch nimmt, auch die Annahme dieser Dienste. Versäumt er sie, muss er die vereinbarte Vergütung trotzdem bezahlen. Die Vergütungspflicht wäre nur entfallen, wenn es der Patientin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu erscheinen. Dies aber hätte sie beweisen müssen - und zwar mit einer ärztlichen Bescheinigung. Die jedoch fehlt.
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