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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Deponat


Ein Deponat kann eine bewegliche Sache sein, die in Verwahrung gegeben wird. Man bezeichnet insbesondere Kunstgegenstände als Deponate, wenn sie Galerien oder Museen für eine Ausstellung überlassen werden, ohne dass die Galerie oder das Museum Eigentum erwirbt. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei meist um einen Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) oder Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB). Leihe ist immer unentgeltlich, bei der Verwahrung kann eine Vergütung vereinbart werden.

Der Begriff Deponat ist auch im Wohnungsmietrecht gebräuchlich und bezeichnet im Grunde nichts anderes als die Kaution. Diese dient der Absicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seinen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Sie ist meist zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen und vom Vermieter sodann von seinem restlichen Vermögen getrennt anzulegen. Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter Zeit um zu überprüfen, ob die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wurde oder ob sonstige Ansprüche gegenüber dem Mieter bestehen, die er aus dem Deponat begleichen kann.

Je nach Vertragsart ist die Haftung für das Deponat unterschiedlich. Fragen Sie hierzu die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.


Stand: 07.05.2012

   
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