Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Darlehen
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Das Darlehen wird auch als Kredit bezeichnet. Im BGB sind die Verbraucherdarlehensverträge in den §§ 491 - 505 geregelt. Regelungen zu Finanzierungshilfen finden sich in den §§ 506 - 510 BGB, insbesondere zu Ratenlieferungsverträgen in § 510 BGB und Existenzgründer in § 512 BGB. Die rechtlichen Probleme zum Darlehen können vielfältig sein. Zum Teil haben die Probleme in diesem Bereich existenzielle Bedeutung. Die eigenständige Recherche im Internet ist oft hilfreich, führt aber nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen. Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zu diesem Thema am Telefon oder per E-Mail.
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