Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bürgschaftsvertrag
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Die Bürgschaft ist also eine Verpflichtung, die eine Ausfallhaftung begründet. Fällt der Hauptschuldner aus, haftet der Bürge, und zwar mit seinem gesamten Vermögen. Die Bürgschaft kann auch auf künftige (also noch unbekannte) Verbindlichkeiten erstreckt werden (§ 765 II BGB). Oft enthalten Bürgschaftsformulare, insbesondere von Banken und Sparkassen, den Verzicht auf wichtige Einreden, wie zum Beispiel die Einrede der Vorausklage aus § 771 BGB.
Bei Fragen zum Bürgschaftsvertrag können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung den Bürgschaftsvertrag vorliegen haben.