Die Abkürzung BRAGO steht für Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, welche vorbehaltlich von Übergangsvorschriften, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Kurzbezeichnung/Abkürzung: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) seit Juli 2004 die gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelte.
Für die gesetzlichen Gebührensätze der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt vorbehaltlich von Übergangsvorschriften nunmehr einheitlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG.) anstelle der BRAGO.
Neu in dem RVG ist unter anderem, dass seit dem 1. Juli 2006 der Bereich der anwaltlichen Beratung in dem Gesetz nicht mehr mit einer festen Gebühr versehen ist. Vielmehr soll der Rechtsanwalt für die Beratung auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Die bedeutet, dass in diesem Bereich seit Juli 2006 Verhandlungsspielraum zwischen den Vertragsparteien (Auftraggeber und Rechtsanwalt) über die Vergütung besteht.
Wird nichts vereinbart, ist die Beratung nicht kostenfrei, es wird vielmehr eine angemessene Vergütung nach dem bürgerlichen Recht geschuldet, welche für eine Beratung von Verbrauchern höchstens 250,00 ? und für eine Erstberatung von Verbrauchern höchstens 190,00 ? betragen darf.
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