Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema BGB § 323
Der § 323 BGB dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG. Der Gläubiger einer Leistung hat danach das Recht von einem gegenseitigen Vertrag zurückzutreten, wenn der Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß leistet.
Der neue § 323 BGB ersetzt das Rücktrittsrecht des § 326 BGB a.F., bringt aber drei wesentliche Änderungen im Vergleich zu früher mit sich. Jetzt ist der Gläubiger auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, also schuldlos war an der nicht oder nicht vertraggemäßen Leistung. Der Rücktritt wegen Pflichtverletzung ist nunmehr auch möglich, wenn der Schuldner eine Pflicht verletzt, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Der Rücktritt setzt jetzt nichts weiter voraus, als dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist gesetzt hat, die abgelaufen ist. § 323 BGB ist abdingbar, das heißt in einem Vertrag können die Voraussetzungen für einen Rücktritt abweichend geregelt sein.