Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.
Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.
Die Angaben in einer Betreuungsverfügung sollten möglichst klar und exakt beschrieben werden. Beispielsweise sollten folgende Punkte geregelt werden: Wer soll der Betreuer sein? Was geschieht mit meiner Wohnung? (Eine Verkaufsvollmacht muss notariell beurkundet werden). Welcher Arzt soll meine medizinische Betreuung übernehmen? Was passiert mit meinem Haustier? In welchem Alten- oder Pflegeheim möchte ich untergebracht werden?
Fragen Sie im Zweifel bei einem/r unserer Anwälte/innen nach. Die in Fragen der Betreuung erfahrenen Anwälte der Deutschen Anwaltshotline helfen Ihnen gerne unter der oben stehenden Rufnummer weiter. Stand: 31.05.2010