Der Besitz ist laut § 854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, d.h. Herrschaft einer Person über eine Sache. Dieses stellt den sog. unmittelbaren Besitz dar. Daneben gibt es weitere Formen von Besitz wie den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB), den mehrstufigen mittelbaren Besitz (§ 871 BGB), Fremdbesitz und Eigenbesitz, Alleinbesitz und Mitbesitz sowie Teilbesitz und Vollbesitz. Die wichtigste Unterscheidung im Sachenrecht des BGB besteht jedoch nicht in den einzelnen Besitzarten untereinander, sondern zwischen Besitz und Eigentum. Während der Eigentümer unbeschränkt über die (seine) Sache verfügen kann, leitet der Besitzer sein Recht zum Besitz vom Eigentümer ab. Deshalb kann der Eigentümer vom Besitzer gem. § 985 BGB die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser kein Recht zum Besitz hat, wie z.B. der Mieter einer Wohnung gegenüber dem Vermieter.
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