Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bereicherung
Zuweilen kommt es zu Vermögensverschiebungen, die einer Rechtsgrundlage entbehren. In diesen Fällen gewähren die §§ 812 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Beispiele: Ein Kaufvertrag erweist sich im nachhinein als unwirksam/nichtig oder ein Schuldner überweist einen Rechnungsbetrag versehentlich doppelt. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Ausnahmen bestätigen die Regel. Zu berücksichtigen ist, dass der Bereicherungsanspruch entfallen kann. Dies z.B. dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld leistet, dass heißt also, wenn der Betreffende zahlt obwohl er weiß, dass er eigentlich nicht zahlen müsste, § 814 BGB. Probleme tauchen meistens bei der Frage, ob der Leistende tatsächliche Kenntnis von der Nichtschuld hatte.
Der Bereicherungsanspruch besteht auch dann nicht (mehr), wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist, z.B. bei Luxusausgaben. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes kannte.
Die meisten Rechtsfragen lassen sich im Rahmen eines Telefongesprächs mit einer Anwältin oder einem Anwalt der Deutschen Anwaltshotline schnell am Telefon beantworten. Halten Sie bitte hierzu etwaig relevante Unterlagen bereit. Stand: 03.05.2010
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