Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bereicherung
Zuweilen kommt es zu Vermögensverschiebungen, die einer Rechtsgrundlage entbehren. In diesen Fällen gewähren die §§ 812 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Beispiele: Ein Kaufvertrag erweist sich im nachhinein als unwirksam/nichtig oder ein Schuldner überweist einen Rechnungsbetrag versehentlich doppelt. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Ausnahmen bestätigen die Regel. Zu berücksichtigen ist, dass der Bereicherungsanspruch entfallen kann. Dies z.B. dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld leistet, dass heißt also, wenn der Betreffende zahlt obwohl er weiß, dass er eigentlich nicht zahlen müsste, § 814 BGB. Probleme tauchen meistens bei der Frage, ob der Leistende tatsächliche Kenntnis von der Nichtschuld hatte.
Der Bereicherungsanspruch besteht auch dann nicht (mehr), wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist, z.B. bei Luxusausgaben. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes kannte.
Die meisten Rechtsfragen lassen sich im Rahmen eines Telefongesprächs mit einer Anwältin oder einem Anwalt der Deutschen Anwaltshotline schnell am Telefon beantworten. Halten Sie bitte hierzu etwaig relevante Unterlagen bereit.
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Nürnberg (D-AH) - Kleider machen Leute. Darf aber ein Unternehmen seiner Geschäftsleitung regelmäßig hochwertige Bekleidung billig überlassen, ohne dass dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn abgerechnet werden muss? Nein, sagt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 60/02). Ein Unternehmen, das unter einer von ihm selbst so bezeichneten Edel-Marke hochwertige Bekleidungsartikel vertreibt, stellt den Mitgliedern der Geschäftsleitung und deren Ehefrauen jährlich ein bestimmtes Kontingent ihrer neuesten Bekleidungskollektion zur Verfügung. Dies sei aber keine zu versteuernde Entlohnung, behaupteten die großzügig bedachten Manager, weil sie und ihre Familien die teuren Stücke ja zur Repräsentation des Unternehmens tragen würden. Dem widersprachen die Bundesfinanzrichter. Zwar sind derartige Vorteile kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Je höher dabei aber die Bereicherung des Arbeitnehmers ausfällt, desto geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Ausschlaggebend war für die Münchener Richter dann auch die außergewöhnliche Höhe der Unternehmens-Gaben. Eine Lohnzuwendung sei nur auszuschließen, wenn das eigene Interesse der Arbeitnehmer an dem aufgedrängten Vorteil des Arbeitgebers in den Hintergrund treten würde. Und davon kann bei den nobel eingekleideten Managern und ihren gleich mit betuchten Frauen wohl kaum die Rede sein, sagt Wimmer.
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