Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Belehrung
Bei bestimmten Vertriebsformen und Vertragsarten, wie z.B. Fernabsatzverträgen, Haustürgeschäften bzw. Verbraucherdarlehen hat (nur) der Verbraucher ein Widerrufsrecht von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer. Über dieses Recht hat der Unternehmer den Verbraucher zu belehren. Belehrt er nicht oder nicht ordnungsgemäß, so besteht das Widerrufsrecht unbefristet lange.
Die Belehrung muss schriftlich erfolgen und muss inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Es muss klar sein, wem gegenüber der Widerruf erklärt werden kann. Es reicht nicht, die Widerrufsbelehrung irgendwo in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen. Dies verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot.
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