Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Autokauf
Das Zivilrecht kennt keine besonderen gesetzlichen Regelungen über den Autokauf. Es gelten die allgemeinen Kaufregeln in den §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf von Fahrzeugen können sich vielfältige Rechtsprobleme entwickeln. Angefangen beim Abschluss eines Fahrzeugkaufs, über die Finanzierung, bis hin zu Problemen bei der Sachmängelhaftung und der Garantie. Bei Problemen rentiert sich oftmals die Einholung fachkundigen anwaltlichen Rats. Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
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Stand: 26.04.2010
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Hoher Verschleiß kein Sachmangel bei Sportautos Nürnberg (D-AH) - Wer sich beim Autokauf für einen Sportwagen entscheidet, muss sich von Anfang an darüber im Klaren sein, worauf er sich da einlässt. Werden später beispielsweise wegen des tiefer gelegten Fahrwerks die Reifenprofile ungewöhnlich schnell abgefahren, kann er das nicht als Mangel monieren und vom Verkäufer ...weiter lesen
Kleinstmängel eines Neuwagens rechtfertigen nicht die Rückgabe Nürnberg (D-AH) - Zwar macht Kleinvieh auch Mist, doch der Besitzer eines Neuwagens kann selbst wegen einer ganzen Reihe kleinerer Mängel nicht einfach vom Autokauf zurücktreten. Das hat jetzt das Landgericht Coburg (Az. 22 O 473/06) im Fall eines fabrikneu verkauften Mazda M6 Kombi entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Bestellt ist bestellt - aber nicht, wenn beim Autokauf der ausgelieferte Neuwagen plötzlich mit Superbenzin statt dem ursprünglich im Katalog angegebenen Normalbenzin betrieben werden muss. Zwar handelt es sich bei dem für den Betrieb eines Fahrzeugs zu verwendenden Kraftstoff um keine so genannte vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes und kann deshalb auf den ersten Blick nicht eingeklagt werden im Fall einer Frau, die einen VW Polo Highline für den Betrieb mit Normalbenzin bestellt und in einer Superbenzin-Version erhalten hatte. Insbesondere wertete das Gericht dabei auch den Tatbestand, dass der von der Klägerin gekaufte Polo nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geeignet ist. Denn nach Ansicht des Gerichts ist ein Pkw grundsätzlich nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet, wenn es sich bei dem zu verwendenden Kraftstoff um Superplus oder Superbenzin handelt.
Nürnberg (D-AH) - Wer sich beim Autokauf für einen Sportwagen entscheidet, muss sich von Anfang an darüber im Klaren sein, worauf er sich da einlässt. Werden später beispielsweise wegen des tiefer gelegten Fahrwerks die Reifenprofile ungewöhnlich schnell abgefahren, kann er das nicht als Mangel monieren und vom Verkäufer die Rücknahme des ihm im Unterhalt zu teuer werdenden Fahrzeugs verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-1 U 28/05).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, trat bei den Pneus eines gebrauchten Alfa Romeo 156 2.4 JTD ganze drei Monate nach dem Kauf ein sägezahnförmiger Abrieb auf. Doch selbst die neue Bereifung war bei der großen Inspektion nach einem Jahr wieder komplett hinüber. Nehmen Sie das Fass ohne Boden zurück, verlangte da der düpierte Romeo-Besitzer vom Auto-Händler.
Das muss er nicht, urteilten die Düsseldorfer Richter. Das Fahren eines Sportwagens ist nun Mal nicht nur mit höheren Kosten für den Kraftstoff, sondern auch für solche Verschleißteile wie die Reifen verbunden. Aufgrund dieser allgemein bekannten Erfahrung besteht auch keine Pflicht des Verkäufers, auf den besonderen Verschleiß extra hinzuweisen. Und da das Auto in den Fahrzeugpapieren als werkseitig tiefer gelegter Flitzer deklariert war, kann in diesem Zusammenhang auch von keinem Sachmangel bei der Auslieferung die Rede sein.
Nürnberg (D-AH) - Zwar macht Kleinvieh auch Mist, doch der Besitzer eines Neuwagens kann selbst wegen einer ganzen Reihe kleinerer Mängel nicht einfach vom Autokauf zurücktreten. Das hat jetzt das Landgericht Coburg (Az. 22 O 473/06) im Fall eines fabrikneu verkauften Mazda M6 Kombi entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bemängelte dessen Käufer ein fehlendes Warndreieck, einen fehlenden Verbandskasten, eine unordentliche Innenraumreinigung bei Übergabe des Wagens, einen Werbeaufkleber auf der Heckscheibe, die nicht erteilte Einweisung in die Funktion der Freisprechanlage sowie eine Verfärbung der Autotelefonantenne - und forderte deshalb den gesamten Kaufpreises von rund 26.500 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
Er habe offenbar ein typisches Montags- bzw. Zitronenauto erwischt, das sein gutes Geld nicht wert sei, behauptete der Mann. Das konnten die Richter jedoch nicht nachvollziehen. Das vorgelegte Sammelsurium von Bagatellen würde weder die Verkehrssicherheit noch die Betriebsbereitschaft des Wagens gefährden. Wobei all diese Mängel erst ein Jahr nach dem Autokauf moniert worden seien, nachdem der Wagen immerhin schon stolze 60.000 Kilometer zurückgelegt hatte.
Wegen dieser außerordentlich hohen Jahreslaufleistung sind nach Auffassung des Gerichts auch alle weiteren beanstandeten technischen Unpässlichkeiten eher auf Verschleiß denn auf Herstellungsfehler zurückzuführen. Das betrifft im konkreten Fall Störungen der Klimaanlage und ungewöhnliche Fahrgeräusche, die sich mit einem Kostenaufwand von insgesamt 200 Euro beheben ließen. Und damit, so die Richter, nicht ins Gewicht fallen.
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