Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausschlussfrist
Als Ausschlussfrist wird im deutschen Zivilrecht eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte erlöschen, jedoch nicht untergehen. Ausschlussfristen gibt es in verschiedenen gesetzlichen Regelungen, z.B. die Anfechtungsfrist wegen Drohung oder arglistiger Täuschung gem. § 124 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Ausschlussfristen können auch individualvertraglich vereinbart werden. Häufig sind sie im Arbeitsrecht anzutreffen und verdrängen dort regelmäßig die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ausschlussfristen können im Arbeitsvertrag (dann häufig Ausschlussklauseln genannt), in einer Betriebsvereinbarung und in Tarifverträgen vereinbart werden.
Von den Ausschlussfristen abzugrenzen sind die Verjährungsfristen, die auch Verfallfristen oder Präklusionsfristen genannt werden. Nach Ablauf einer Verjährungsfrist entsteht ein Leistungsverweigerungsrecht. Verjährungsfristen sind im Gegensatz zu Ausschlussfristen nur nach Erhebung einer entsprechenden Einrede zu beachten. Dagegen sind Ausschlussfristen von Amts wegen zu prüfen, denn ihr Ablauf führt zum Erlöschen des Anspruchs oder des Rechts selbst.
Die Einhaltung der Fristen und die Geltendmachung der entsprechenden Einreden sind für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche von entscheidender Bedeutung. Daher sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt zu diesen Fragen beraten lassen. Dies ist meist innerhalb weniger Minuten am Telefon möglich. Bitte halten Sie für das Gespräch die entsprechenden Unterlagen bereit.
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Nürnberg (D-AH) - Wer sich während einer Pauschalreise verletzt, muss dies seinem Urlaubsveranstalter binnen eines Monats mitteilen - sonst verliert er endgültig jeglichen mögliche Anspruch auf Kostenersatz. Allerdings nur, wenn das Reiseunternehmen ihn bei der Buchung ausdrücklich auf diese 1-monatige Ausschließungsfrist hingewiesen hat. Das hat in einem aktuellen Urteil (Az. X ZR 87/06) der Bundesgerichtshof entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, darf jetzt eine Urlauberin auf die Erstattung der Behandlungskosten hoffen, die einen Reiseunfall erst ein dreiviertel Jahr später dem Veranstalter gemeldet hat. Zu dem Malheur kam es bei einer Abendshow im Ferienclub, als der Animateur die Wette anbot, niemand der Mitspieler würde es schaffen, innerhalb von zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln. Daraufhin warfen die Zuschauer ihre Fußbekleidung auf die Bühne - und ein Schuh mit besonders hohem und spitzen Absatz traf just die in der ersten Reihe sitzende Frau am Hinterkopf. Ihr Hausarzt attestierte nach der Rückkehr zwar eine Gehirnerschütterung, doch erst Monate später machten sich Kopfschmerzattacken und dann sogar Sprach- und Koordinationsstörungen bemerkbar. Aus Angst vor einer bleibenden Epilepsie meldete sich die Urlauberin jetzt bei ihrem Reiseveranstalter. Doch der verwies auf die längst abgelaufene Frist. Zu Unrecht, urteilten die Karlsruher Richter. Die Ausschlussfrist stellt ein Privileg des Reiseveranstalters dar, das ihm eine im übrigen Zivilrecht weitgehend unbekannte Möglichkeit eröffnet. Klärt er den Reisenden aber nicht schon bei der Buchung über diese Frist auf, könne das später nicht zu dessen Lasten gehen. Ein im Reisebüro ausgelegter Katalog mit dem Hinweis auf die Frist reiche dafür nicht aus.
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