Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Auftraggeber
Auftraggeber ist die Vertragspartei, die einem anderen im Rahmen eines Auftrages ein Geschäft zur unentgeltlichen Besorgung überträgt (§ 662 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Die andere Vertragspartei nennt das BGB den Beauftragten. Der Begriff "Auftraggeber" wird in der deutschen Rechtssprache aber auch über das Auftragsrecht hinaus gebraucht für eine Vertragspartei, die einer anderen sonstige Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrags, Werkvertrags oder Maklervertrags überträgt. So spricht man auch vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts, Architekten oder Maklers. Auch im Bauvertragsrecht verwendet man oft die Bezeichnungen "Auftraggeber" und "Auftragnehmer", etwa in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), obwohl das BGB die Parteien des Werkvertrags "Besteller" und "Unternehmer" nennt. Bei Werkverträgen (z.B. Bauverträgen) ist der Auftraggeber die Vertragspartei, die im Falle der Schlechtleistung gegen den Auftragnehmer Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche hat.
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