Auftrag kündigen

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Auftrag kündigen - Infos und Rechtsberatung

Auftrag im Rechtssinne ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen.

Geregelt ist der Auftrag in den §§ 662 - 674 BGB. Der Auftrag endet gewöhnlich mit der Erreichung des Zwecks. Vorher kann er jederzeit vom Auftraggeber widerrufen werden. Der Beauftragte kann ebenfalls jederzeit kündigen - allerdings nur unter den den in § 671 Absatz 2 BGB genannten Voraussetzungen. Die Kündigung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei die Schriftform zu bevorzugen ist. Umgangssprachlich spricht man z.B. auch im Falle eines Anwaltsmandats oder Bauvertrages von Beauftragung, obwohl es sich in diesen Fällen um einen Dienst- bzw. Werkvertrag handelt.

Bei der Kündigung solcher "Aufträge" gilt das Dienst- bzw. Werkvertragsrecht. Bei Fragen stehen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne zur Verfügung.


Rechtsberatung für Zivilrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Zivilrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 1,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice