Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufträge
Der Begriff "Auftrag" ist gleich zu setzen mit dem "Vertrag über Lieferungen und Leistungen, dessen Zustandekommen das Einverständnis der Vertragsparteien voraussetzt". Nach BGB (siehe §§ 662 ff. BGB)ist die schriftliche Form nicht vorgeschrieben, in der Praxis jedoch unbedingt zu empfehlen. Wenn in der üblichen Reihenfolge: Angebotsanfrage(bzw. Ausschreibung), Angebot (geregelt in § 145 BGB), Auftragserteilung, Auftragsbestätigung vorgegangen wird, erübrigt sich die Anfertigung eines eigenen Vertragsdokuments. Für langfristig erbrachte Dienstleistungen (z.B. Projektmanagement, Stellen einer Infrastruktur usw.) empfiehlt sich die Ausarbeitung eines eigenen Vertrages, in dem die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Gewährleistungsbedingungen und Auflösungsmöglichkeiten festgelegt sind. Juristisch "wasserdichte" Verträge kann man beim Rechtsanwalt erstellen lassen.
Stand: 31.05.2010
Kündigungspläne müssen Leiharbeiter-Stellen berücksichtigen Nürnberg (D-AH) - Will ein Arbeitgeber seinem Stammpersonal betriebsbedingt kündigen, muss er zunächst die Stellen der im Unternehmen beschäftigten Leiharbeiter berücksichtigen. Selbst wenn die geborgten Arbeitskräfte in ...weiter lesen