Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arztrechnung
Die Arztrechnung beinhaltet die Abrechnung der ärztlichen Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte. Zur GOÄ gehört auch das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen. Der Arzt kann in seiner Rechnung neben den Gebühren auch Entschädigungen wie etwa Wegegeld, Reiseentschädigung und auch etwa angefallene Auslagen ersetzt verlangen.
Eine solche Abrechnung erhalten Sie jedoch nur dann, wenn Sie Privatpatient sind oder die Leistung des Arztes nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse erstattet wird.
Auch eine Arztrechnung sollte auf deren Richtigkeit geprüft und erst dann bezahlt werden. Wesentliche Punkte sind u.a. das Leistungsdatum, die Bezeichnung der einzelnen Leistungen unter Angabe der Gebührenvorschrift, der Betrag für die einzelne Leistung, etwaige Steigerungssätze oder Minderungsbeträge. Bei etwaigen Fragen zur Rechnung sollten Sie sich zunächst an Ihren Arzt oder Ihre Krankenkasse wenden.
Rechtliche relevant kann eine Arztrechnung etwa dann werden, wenn über die Höhe der vom Arzt geforderten Summe gestritten wird oder wenn eine solche Arztrechnung als Beweismittel im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses eingebracht wird.
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Nürnberg (D-AH) - Kein Herz für Tiere: Frisst ein Vierbeiner in einem Restaurant ausgelegtes Nagergift, kann der Inhaber der Gaststätte dafür nicht in Haftung genommen werden. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 163 C 17144/05) braucht er weder die Rechnung für die anschließende Behandlung des Hundes beim Tierarzt zu zahlen, noch muss er dem Halter des Tiers Schmerzensgeld für einen erlittenen Schock leisten. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitteilt, hatte eine Münchnerin in einem Restaurant der bayerischen Landeshauptsstadt einen Tisch bestellt - nicht ohne zu fragen, ob sie ihren Hund mitbringen dürfe. Das sei kein Problem, hieß es dort. Doch der Besuch des Restaurants endete für die Frau in einem Albtraum: Ihr Hund entdeckte unter einer Eckbank einen vermeintlichen Leckerbissen - einen zur Bekämpfung von Mäusen ausgelegten Giftköder. Die Mahlzeit bekam dem Hund erwartungsgemäß nicht gut, und nur durch die Verabreichung eines Gegengifts konnte ein Tierarzt das Leben des Hundes retten. Die Arztrechnung über 34,36 Euro sollte der Betreiber des Restaurants zahlen. Außerdem forderte die Münchnerin von ihm 500 Euro Schmerzesgeld für den Schock, den sie erlitten hatte, als sie um das Leben ihres Fifis bangte. Doch der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Schock sei im Hinblick auf den Anlass nicht verständlich. Restaurantbesucher müssten damit rechnen, dass Köder zur Ungezieferbekämpfung in Gasträumen aufgestellt werden. Nach Ansicht des Gerichts hat der Restaurantbesitzer keine unerwartete Gefahrenquelle für Hunde geschaffen aus der Entscheidung. Auf Köder in Gaststätten muss nach der Entscheidung nicht extra hingewiesen werden.
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