Strafanzeige und Strafantrag richtig stellen

Sie wurden bestohlen oder attackiert? Jemand ist in Ihr Haus eingebrochen oder hat Sie beleidigt? Wer Opfer einer Straftat wird, sucht Hilfe und will, dass der Täter zur Rechenschaft gezogen wird. Doch müssen Sie Anzeige erstatten oder einen Strafantrag stellen, damit Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln? Wir klären Schritt für Schritt, wie Sie jetzt vorgehen und was Sie wissen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie sind nachts nach einem netten Abend mit Freunden auf dem Heimweg. Plötzlich hält Sie ein junger Mann an und fragt nach der Uhrzeit. Als Sie auf Ihr Handy blicken, um ihm eine Antwort geben zu können, greift er Sie plötzlich an. Er attackiert Sie mit Schlägen und Tritten, reißt Ihnen das Handy aus der Hand und den Geldbeutel aus der Hosentasche und flüchtet. Was tun Sie jetzt?

Nach dem ersten Schock, schaffen Sie es vielleicht, Passanten oder Anwohner auf sich aufmerksam zu machen und um Hilfe zu bitten oder Sie kommen selbst bis zu einem Arzt oder Krankenhaus. Doch wenn Ihre Verletzungen versorgt sind und es Ihnen hoffentlich wieder besser geht, wollen Sie vermutlich auch, dass der Täter gefasst und bestraft wird. Dafür müssen Sie – je nach Delikt – Strafanzeige erstatten oder Strafantrag stellen.

Strafanzeige und Strafantrag: Das ist der Unterschied

Im deutschen Recht gibt es Delikte, die der Staat von Amts wegen verfolgt und solche, die nur auf Antrag des Opfers bestraft werden. Für Letztere müssen Sie einen Strafantrag stellen. Für Erstere reicht die Strafanzeige, mit der Sie die Behörden lediglich darüber informieren, dass eine Straftat begangen wurde.

Doch keine Sorge: Sie selbst müssen sich nicht merken, welche Delikte Sie nur anzeigen und für welche Sie einen Strafantrag stellen müssen. Laien können das in der Regel nicht selbst unterscheiden. Nehmen wir etwa unser Beispiel mit dem nächtlichen Angriff: Hier liegt eine Körperverletzung vor, doch davon definiert das Strafgesetzbuch mehrere. Da ist die Rede von einfacher oder schwerer, vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung. Einige davon werden nur auf Antrag verfolgt, andere von Amts wegen. Niemand kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Unterschiede kennen. Auch dafür sind Anwälte da.

Als Betroffener gehen Sie zur nächsten Polizeidienststelle, zur Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht und schildern einfach, was passiert ist. Handelt es sich um ein Delikt, dass der Staat von Amts wegen verfolgt, genügt diese Meldung. Sie haben damit Strafanzeige erstattet. Nun beginnen die Ermittlungen automatisch. Handelt es sich um ein Antragsdelikt, werden die Beamten Sie fragen, ob Sie Strafantrag stellen möchten und Ihnen dann durch das notwendige Prozedere helfen.

Die Unterschiede zwischen Strafanzeige und Strafantrag werden allerdings wichtig, wenn es um Detailfragen und das weitere Vorgehen geht.

Strafanzeige erstatten

Mit der Strafanzeige melden Sie den Strafverfolgungsbehörden – also in der Regel der Polizei – dass etwas vorgefallen ist, das möglicherweise verboten ist. Die Polizei ist auf solche Anzeigen angewiesen, weil sie sonst von den meisten Straftaten nie etwas erfahren würde. Deshalb müssen Sie sich auch nicht sorgen, wenn Sie nicht sicher sind, ob wirklich eine Straftat vorliegt. Wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Ihnen entstehen in diesem Fall weder Kosten noch müssen Sie selbst mit einer Strafe rechnen. Einzige Ausnahme: Vorsätzlich eine Falschanzeige zu erstatten, ist natürlich verboten. Sind Sie also sauer auf Ihren Nachbarn und beschuldigen ihn deshalb bei der Polizei, in Ihr Haus eingebrochen zu sein, obwohl das nicht stimmt, machen Sie sich strafbar.

Wenn Sie selbst fälschlich angezeigt werden, sollten Sie sich unbedingt juristischen Rat holen, um die Sache schnell aus der Welt zu schaffen. Auch eine Anzeige, die sich später als falsch herausstellt, kann schließlich erheblichen Schaden anrichten. Wenden Sie sich für die schnelle, unabhängige Hilfe an die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG unter 0900-1 875012 375*.

Wer kann Anzeige erstatten?

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, kann Anzeige erstatten. Aber auch, wenn Sie nicht selbst das Opfer sind, sondern die Tat zum Beispiel nur beobachtet haben oder das Opfer kennen, können Sie das bei der Polizei anzeigen. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Strafantrag.

Bis wann muss ich Anzeige erstatten?

Grundsätzlich gibt es keine Frist, in der Sie Strafanzeige erstatten müssen. Wenn Sie zum Beispiel nach einem nächtlichen Angriff wie in unserem Beispiel einige Wochen brauchen, um sich zu erholen, ist das kein Problem. Die Polizei wird auch dann noch Ermittlungen aufnehmen, wenn Sie erst nach zwei Monaten Anzeige erstatten.

Zwei Einschränkungen gibt es allerdings: Zum einen werden die Ermittlungen schwieriger, je mehr Zeit seit der Tat vergangen ist. Gerade wenn die Identität des Täters nicht bekannt und die Polizei auf Zeugenaussagen angewiesen ist, ist Zeit ein wichtiger Faktor. Am Tag nach dem Angriff können sich Anwohner vermutlich noch ziemlich genau an Details erinnern, zwei Monate später dagegen werden sie viele Beobachtungen vergessen haben.

Zum anderen müssen Sie Verjährungsfristen beachten. Die meisten Delikte verjähren irgendwann, das heißt, sie werden nach Ablauf der Frist nicht mehr verfolgt. Je nach Straftat fällt die Verjährungsfrist unterschiedlich aus. Mord zum Beispiel verjährt nie. Für einen Mord kann der Täter also auch noch nach 50 Jahren bestraft werden. Alle anderen Delikte verjähren nach drei bis 30 Jahren – das hängt von der Schwere der Straftat ab. Zeigen Sie die Körperverletzung also erst nach 20 Jahren an, wird der Täter sehr wahrscheinlich nicht mehr bestraft.

Wie muss ich Anzeige erstatten?

Für eine Strafanzeige ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie können Sie mündlich erstatten, indem Sie Polizisten einfach von dem Vorfall erzählen. Diese werden dann eine sogenannte Niederschrift anfertigen, die Sie lesen und unterschreiben müssen. Sie können aber auch gleich selbst schriftlich festhalten, was passiert ist. Auch hierbei müssen Sie keiner bestimmten Form folgen. Es ist auch nicht nötig, dass Sie selbst angeben, welchen Straftatbestand Sie anzeigen wollen. Das zu erkennen, ist als Laie nämlich meist unmöglich. Wie Sie Anzeige erstatten, ist also unerheblich. Wichtig ist aber, dass Sie ehrlich sind und soweit wie möglich vollständige Angaben machen.

Kostet es Geld, Anzeige zu erstatten?

Nein. Wer Anzeige erstattet, unterstützt den Staat dabei, Straftaten zu verfolgen und geltendes Recht durchzusetzen. Dafür entstehen natürlich keine Kosten. Einzige Ausnahme: Wenn Sie vorsätzlich eine falsche Anzeige erstatten – also Taten melden, die nie geschehen sind oder Personen beschuldigen, die unschuldig sind – kann es teuer werden. Dann kommen aber keine Gebühren auf Sie zu, sondern unter Umständen Geldstrafen, weil Sie selbst angezeigt werden.

Gegen wen kann ich Anzeige erstatten?

Wenn Sie die Identität des vermeintlichen Täters kennen, sollten Sie diese der Polizei auch mitteilen. Sie erleichtern damit die Ermittlungen. Sie können aber auch Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Das wäre zum Beispiel in unserem Beispiel mit der Körperverletzung ratsam, denn höchstwahrscheinlich kennen Sie den Schläger nicht persönlich. Die Polizei versucht in einem solchen Fall, die Identität des Täters selbst zu ermitteln. Außerdem besteht auch die Möglichkeit, sich selbst anzuzeigen. Das ist eher selten, kommt aber immer wieder mal vor – zum Beispiel wenn es um Steuerhinterziehung geht.

Kann ich auch anonym eine Anzeige erstatten?

Wenn Sie selbst zur Polizei gehen, müssen Sie Ihre Personalien angeben. Anonym können Sie nur dann Anzeige erstatten, wenn Sie es nicht persönlich tun. In manchen Bundesländern kann man inzwischen online Strafanzeige erstatten. Auch bei einer telefonischen Meldung bleiben Sie unter Umständen anonym.

Kann ich eine Anzeige zurückziehen?

Nein. Die Anzeige ist nur die Mitteilung an die Ermittlungsbehörden, dass der Verdacht auf eine Straftat besteht. Wenn die Behörden davon wissen, sind sie verpflichtet, diesem Anfangsverdacht auch nachzugehen. Und dieses Wissen verschwindet nicht wieder, nur weil Sie die Anzeige zurückziehen. Das ist also nicht möglich. Für den Strafantrag gelten in dieser Sache übrigens andere Regeln. Dazu lesen Sie unten mehr.

Bin ich verpflichtet, eine Anzeige zu erstatten, wenn ich von einer Straftat weiß?

Das kommt darauf an, wann Sie von der Tat erfahren und um welches Delikt es sich handelt. Vergangene Straftaten müssen Privatpersonen nicht anzeigen. Erfahren Sie aber von einer geplanten Tat, die noch verhindert werden kann, sieht die Sache ein bisschen anders aus. Handelt es sich dabei um besonders schwerwiegende Delikte wie Mord, Raub, Geldfälschung oder Hochverrat sind Sie verpflichtet, die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu informieren. Welche Delikte in diese Kategorie fallen, ist in § 138 Strafgesetzbuch (StGB) genau aufgelistet.

Weniger schwerwiegende Straftaten wie etwa Diebstahl müssen Sie dagegen – jedenfalls rein rechtlich betrachtet – nicht anzeigen. Auch dann nicht, wenn Sie vor der Tat davon erfahren haben.

Was passiert, nachdem ich Anzeige erstattet habe?

Die Polizei ist verpflichtet, jedem Anfangsverdacht auf eine Straftat nachzugehen. Aber Sie ist auch verpflichtet, objektiv zu ermitteln. Konkret bedeutet das: Die Polizei wird nach Beweisen suchen, die Ihre Anzeige untermauern. Sie wird aber auch genau prüfen, ob es Beweise gibt, die für die Unschuld des vermeintlichen Täters sprechen. Bisweilen führt das dazu, dass sich polizeiliche Ermittlungen lange hinziehen. Als Opfer ist das nur schwer auszuhalten, zumal Sie in aller Regel über den Fortgang der Ermittlungen nicht automatisch informiert werden. Sie können aber jederzeit selbst nach dem Stand der Ermittlungen fragen.

Das Ergebnis der Ermittlungen teilt Ihnen die Staatsanwaltschaft dagegen zumeist automatisch mit. Sie erfahren also am Ende, ob der Beschuldigte angeklagt oder das Verfahren eingestellt wird.

Übrigens, wenn das Verfahren eingestellt wird, müssen Sie das als Opfer nicht einfach hinnehmen. Sie können dagegen Beschwerde einlegen und gegebenenfalls ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren einleiten. Dazu brauchen Sie aber die Unterstützung eines Anwalts, damit die Frist für die Beschwerde gewahrt bleibt und sie Erfolg haben kann. Sie haben Angst vor dieser zusätzlichen Belastung? In der telefonischen Rechtsberatung unter 0900-1 875 012 375* können Sie die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde von zu Hause aus mit den selbstständigen Kooperationsanwälten der Deutschen Anwaltshotline besprechen und dann in Ruhe entscheiden, ob Sie diesen Weg beschreiten möchten.

Strafantrag stellen

Delikte, die nur Sie persönlich, aber nicht die Allgemeinheit betreffen, sind meist sogenannte Antragsdelikte. Das bedeutet, dass diese Taten nur verfolgt und bestraft werden, wenn Sie die Strafverfolgung beantragen. Das geschieht, wenn Sie Strafantrag stellen. Im Gegensatz zu einer Strafanzeige hat der Strafantrag formal mehr Gewicht: Mit der Anzeige teilen Sie den Behörden nur mit, dass eine mögliche Straftat vorliegt. Was Polizei und Staatsanwaltschaft mit diesem Wissen machen, ist weitestgehend deren Sache. Mit einem Strafantrag fordern Sie die Strafverfolgung formal ein.

Wer kann einen Strafantrag stellen?

Weil der Strafantrag die Strafverfolgung verlangt, kann auch nur das Opfer einer Straftat den Antrag stellen. Nur bei Minderjährigen oder Menschen, die zum Beispiel von einem gesetzlichen Betreuer vertreten werden, gilt eine Ausnahme. Für sie darf auch der jeweilige gesetzliche Vertreter – also zum Beispiel die Eltern – den Strafantrag stellen.

Wie muss ich den Strafantrag stellen?

Ein Strafantrag muss schriftlich gestellt werden – entweder indem Sie die Sachlage selbst schriftlich schildern oder bei der Polizei zu Protokoll geben, damit sie dort niedergeschrieben werden kann. Den Strafantrag müssen Sie anschließend unterschreiben. Wie die Anzeige können Sie auch den Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht stellen.

Bis wann muss ich den Strafantrag stellen?

Um einen Strafantrag zu stellen, haben Sie nur drei Monate Zeit. Diese Frist beginnt sobald Sie von der Tat oder dem Täter Kenntnis erlangen. Wenn Sie also erst ein halbes Jahr nach der Tat davon erfahren, können Sie noch einen Strafantrag stellen. Die Frist beginnt nämlich erst zu diesem Zeitpunkt und nicht zum Zeitpunkt der Tat. Stellen Sie den Strafantrag zu spät, werden Polizei und Staatsanwaltschaft nur noch dann Ermittlungen aufnehmen, wenn sie auch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sehen.

Kostet es Geld, einen Strafantrag zu stellen?

Nein. Der Strafantrag ist kostenlos.

Gegen wen kann ich Strafantrag stellen?

Strafantrag können Sie gegen einen konkreten Verdächtigen oder gegen Unbekannt stellen.

Kann ich auch anonym einen Strafantrag stellen?

Nein. Da Sie den Strafantrag schriftlich stellen und unterschreiben müssen, können Sie dabei nicht anonym bleiben.

Kann ich einen Strafantrag zurückziehen?

Ja, im Gegensatz zur Strafanzeige können Sie einen Strafantrag jederzeit zurückziehen, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter Umständen kommen dann aber Kosten auf Sie zu. In § 470 Strafprozessordnung heißt es nämlich: „Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.“ Konkret bedeutet das: Kam es wegen Ihres Strafantrags zum Beispiel schon zu einer Gerichtsverhandlung und Sie entschließen sich in deren Verlauf den Antrag zurückzuziehen, müssen Sie unter Umständen nicht nur Ihren eigenen Anwalt, sondern auch den der Gegenseite und die Gerichtskosten bezahlen. Auch Fahrtkosten oder Verdienstausfälle wegen des Prozesses werden dann möglicherweise Ihnen zur Last gelegt.

Was passiert, nachdem ich den Strafantrag gestellt habe?

Das Vorgehen nach Antragsstellung ist im Wesentlichen das gleiche wie bei einer Strafanzeige. Die Strafverfolgungsbehörden gehen dem Anfangsverdacht nach, indem sie Ermittlungen aufnehmen. Als Antragsteller können Sie sich jederzeit nach dem Stand des Verfahrens erkundigen und werden nach Abschluss automatisch darüber informiert, ob die Ermittlungen zu einem Prozess führen oder eingestellt werden.

Eine Besonderheit gibt es dennoch: Unter Umständen wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, obwohl der Täter sogar überführt werden konnte. Das kann passieren, wenn die Staatsanwaltschaft nicht zuständig ist, weil der Fall zum Beispiel nur Ihre persönlichen Interessen berührt, nicht aber die der Allgemeinheit. In diesem Fall werden Sie auf den Privatklagewegverwiesen. Um den Täter zu belangen, gehen Sie dann selbst, also ohne die Staatsanwaltschaft, strafrechtlich gegen ihn vor. Sie werden quasi selbst zum Staatsanwalt für Ihre Sache. Die Privatklage kommt zum Beispiel bei Hausfriedensbruch oder Beleidigung in Frage.


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