Frage: Ich habe im März bei eBay eine Grafikkarte zur Auktion gestellt. 2 Tage später fiel mir bei einem Funktionstest auf, das diese defekt ist. Ich habe die Auktion sofort vorzeitig beendet und alle Gebote gestrichen.
Der damals höchst Bietende besteht nun anwaltlich auf der Erfüllung des Kaufvertrages oder Zahlung von Schadensersatz.
1. Durch das vorzeitige beenden des Angebotes und der Angabe eines berechtigten Grundes (defekt/zerstört) habe ich den Kaufvertrag doch wirksam angefochten oder? Bin ich Schadensersatzpflichtig?
2. Ich verkaufe als Privatverkäufer, verkaufe nur unter Ausschluss von Gewährleistung/Rücknahme. Dies stand auch so in meiner Auktion. Der Anwalt des Bietenden fordert mich numehr auf zur Lieferung einwandfreier Ware oder Zahlung von Schadenersatz.
Bin ich berechtigt Ware unter Ausschluss von Gewährleistung zum Kauf anzubieten (keine Neuware)?. Dann würde ich dem Klagendem einfach die defekte Grafikkarte zuschicken.
Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung:
1. Durch das vorzeitige beenden des Angebotes und der angabe eines berechtigten Grundes(defekt/zerstört) habe ich den Kaufvertrag doch wirksam angefochten oder? Bin ich Schadensersatzpflichtig?
Ja, eine Anfechtung Ihrerseits wegen sog. Inhaltsirrtum lag vor, da Sie bei Angebotsabgabe davon ausgingen, dass Sie eine mangelfreie Sache anbieten würden, was sich jedoch als unzutreffend herausgestellt hat.
Aufgrund Anfechtung wegen Inhaltsirrtums kam ein Kaufvertrag schon gar nicht zustande. Dennoch sieht § 122 Abs. 1 BGB im Falle der Anfechtung vor, dass der Anfechtende dem anderen gegenüber den Schaden zu ersetzen hat, den der andere dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut.
Lediglich bereits aufgewendete Kosten wie bspw. Portokosten o.ä. könnte daher die andere Partei als Schadensersatz verlangen, nicht jedoch demgegenüber den vollen Kaufpreis oder einen Betrag, mit dem eine funktionierende vergleichbare Karte zu erwerbe wäre.
2.Ich verkaufe als Privatverkäufer, verkaufe nur unter Ausschluss von Gewährleistung/Rücknahme. Dies stand auch so in meiner Auktion. Der Anwalt des Bietenden fordert mich numehr auf zur Lieferung einwandfreier Ware oder Zahlung von schadenersatz. Bin ich berechtigt Ware unter Ausschluss von Gewährleistung zum Kauf anzubieten?(keine Neuware). Dann würde ich dem Klagendem einfach die defekte Grafikkarte zuschicken, wenn er sie unbedingt defekt haben will.
Nein, die Lieferung einer mangelhaften Sache kann ich Ihnen auch dann nicht empfehlen, wenn Sie als Privatperson den Ausschluss der Gewährleistung erklärt haben.
Denn vielfach, so die aktuelle BGH-Rechtsprechung, insbesondere Az.: VIII ZR 3 /06 - sind die bisherigen Gewährleistungsausschlüsse in den Onlineauktionen z.B. bei Ebay unwirksam. Denn ein Gewährleistungsausschluss ist nur dann wirksam, wenn die Formulierung nicht gegen geltendes Recht verstößt, denn dieses sei auch von privaten Verkäufern zu beachten.
So ist in § 309 Nr. 7 a und b BGB geregelt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht ganz und für sonstige Schäden nicht für mehr als leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden darf. Unter Begrenzung versteht der BGH auch eine zeitliche Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Denn zu den Gewährleistungsrechten gehören auch Schadensersatzansprüche. Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn er nicht die Einschränkung enthält, dass für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei sonstigen Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eine Frist von zwei Jahren gilt.
Unabhängig ist dabei, dass Ihnen evtl. eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Denn eine Formulierung eines Gewährleistungsausschlusses, der die o.g. Kriterien nicht erfüllt, ist per se unwirksam mit der Folge, dass stets die gesetzliche Regelung gilt.
Aufgrund Unwirksamkeit Ihres Ausschlusses würde sodann das reguläre Gewährleistungsrecht greifen.
Statt der Lieferung der mangelhaften Sache kann ich Ihnen daher nur empfehlen, sich weiterhin auf die erklärte Anfechtung zu berufen. Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Internetabzocke: Vorgehen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
die Firma A. ist eine der neuen Firmen au dem Markt, die versuchen, via Internet - oder auch telefonisch - Verbrauchern entgeltliche Dauerverträge unterzujubeln, die diese niemals eingehen wollten. Wir haben in letzter Zeit mehrere Anfragen deswegen.
Sie sollten sich folgendermaßen verhalten:
1. Auf das erste Schreiben von denen widerrufen Sie sämtliche eventuell abgebenen
Erklärungen in Richtung auf ein Vertragsverhältnis und erklären gleichzeitig deren Anfechtung aus jedem Rechtsgrund.
2. Egal, was die antworten, reagieren Sie auf keines ihrer Schreiben mehr, auch nicht, wenn es von einem Inkassobüro oder von einem Rechtsanwalt kommt. Von Schreiben zu Schreiben werde die Kosten höher, damit wollen die einschüchtern - viele Leute zahlen dann. Ich habe noch nie erlebt, dass die es wagen, zu klagen.
3. Nur, wenn wider Erwarten Gerichtspost - Mahnbescheid oder Klage - kommt, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der Sie unterstützt. Rechtsanwalt Florian Wehner

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