Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anfechtung
Im Zivilrecht lassen sich bestimmte Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäfte anfechten mit der Folge, dass sie von Anfang an (ex tunc) oder vom Anfechtungszeitpunkt an (ex nunc) nichtig sind. Für eine Anfechtung muss es einen bestimmten Grund geben, wie beispielsweise Irrtum, Täuschung oder Drohung. Darüber hinaus werden auch gerichtliche Entscheidungen angefochten, indem man Rechtsmittel einlegt (Beschwerde, Berufung oder Revision).
Im Öffentlichen Recht werden Verwaltungsakte durch Widerspruch angefochten, vor dem Verwaltungsgericht dann durch Anfechtungsklage.
Willenserklärungen, zB ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages, sind grundsätzlich wirksam. Eine Willenserklärung kann jedoch bei sogenannter mangelhafter Willensbildung angefochten werden, nämlich bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder Drohung.
Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich erfolgen, bei Täuschung oder Drohung binnen Jahresfrist. Nicht in allen Fällen des Irrtums ist Anfechtung möglich, zB nicht im Falle eines bloßen Motivirrtums.
Rechtsfolge der (wirksamen) Anfechtung ist die Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung. Der Anfechtende hat dem Anfechtungsgegner den Vertrauensschaden zu ersetzen, es sei denn er kannte den Anfechtungsgrund oder hätte ihn kennen müssen.
In allen Fällen ist die Anfechtung an Form- und Fristvorschriften geknüpft, die der Anzufechtende zu beachten hat. Konkrete Fragen hierzu beantworten Ihnen unsere Rechtsanwälte am Telefon oder per E-Mail. Stand: 26.04.2010
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