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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Den Rechtsrahmen setzte bis 31.12.2001 das AGB-Gesetz (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Seit dem 01.01.2002 sind die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 - 310 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu finden.

Zum AGB-Gesetz können sich Fragen zur rechtssicheren Formulierung von AGBs ergeben, aber auch Probleme hinsichtlich der Gültigkeit bzw. Wirksamkeit einzelner Bedingungen auftreten. So müssen AGBs nach dem AGB-Gesetz bestimmten Formalien genügen, und nicht jeder Inhalt ist zugelassen.

Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.

Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. den Vertrag oder Schriftverkehr bereit.
Stand: 02.09.2011
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Frage: Ich bin leider in eine Internetfall getreten und habe die vergessen zu kündigen, da habe ich sie ja bezahlt habe. Nur jetzt war ich im Urlaub und habe deshalb vergessen den Vertrag zu kündigen. Aber ic...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Die Firma ist einschlägig dafür bekannt, angebliche Kunden mit der Behauptung, es sei ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen, unter Druck zu setzen und damit zur Zahlung zu veranlassen. Da viele Verbraucher nicht oder nicht sofort zahlen, bedient sich die Betreiberfirm ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ich werde aufgefordert eine Rechnung zu zahlen und soll angeblich die AGB akzeptiert haben. Bin aber erst nach der Ablauffrist von 14 Tagen überhaupt kontaktiert worden. Kann mich auch nicht erinnern die...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Bei der Firma (W. GmbH), der Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der Internet-Abzock-Szene tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völli ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich bin leider in eine Internetfall getreten und habe die vergessen zu kündigen, da habe ich sie ja bezahlt habe. Nur jetzt war ich im Urlaub und habe deshalb vergessen den Vertrag zu kündigen. Aber ich will das nicht mehr zahlen und laut Foren wird diese Firma auch als Abzocker bezeichnet. Jetzt habe ich wieder eine Mahnung bekommen.

Jetzt habe ich nur eine Frage, weil die Firma erscheint irgendwie wirklich als eine Abzocker. Muss ich das eigentlich zahlen, weil in vielen Foren wird geschrieiben, dass man es nicht zahlen sollte, weil es angeblich eine Betrügerfirma wäre.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Die Firma ist einschlägig dafür bekannt, angebliche Kunden mit der Behauptung, es sei ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen, unter Druck zu setzen und damit zur Zahlung zu veranlassen. Da viele Verbraucher nicht oder nicht sofort zahlen, bedient sich die Betreiberfirma für die Eintreibung der Forderung Inkasso-Unternahmen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.

Dabei kann man hinsichtlich der Frage, ob in einem solchen Fall tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist, durchaus unterschiedlicher Auffassung sein.

Ein Vertrag kann zwar grundsätzlich online geschlossen werden, also ohne, dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird. Für einen wirksamen Vertragsschluss müssen Sie sich aber in Kenntnis und Zustimmung der Zahlungspflicht angemeldet haben. Dies könnte ggfs. von Ihnen bestritten werden. Insbesondere die Aufmachung der Seiten und die Bezeichnung als ?Test? sprechen dafür, dass kein Vertrag zustande gekommen ist bzw. dass die Kostenpflichtigkeit arglistig verschleiert werden sollte. Insofern sind die Informationen, die Sie im Internet gefunden haben, meiner Ansicht nach zutreffend.

Unabhängig davon, ob Sie sich (versehentlich) angemeldet haben, kommt ein kostenpflichtiger Vertrag in einem solchen Fall auch nach allgemein vertretener Auffassung nicht zustande. Denn ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar, wie viel er wofür bezahlen muss oder wie lange er sich vertraglich bindet, ist der Vertrag in der Regel unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenpflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters geregelt ist und Sie diese angeklickt und damit bestätigt haben sollten. Bei der Aufklärung über die Kosten in den AGB handelt es sich um eine sogenannte überraschende Klausel, so dass im Verbraucherbereich eine solche Klausel (und damit die Kostenpflicht) unwirksam wäre.

Auch die Verbraucherzentralen raten in solchen Fällen davon ab, diese Forderungen zu zahlen. Meines Wissens führen die Verbraucherzentralen Musterklagen gegen verschiedene Seitenbetreiber, die mit ähnlichen Methoden arbeiten

Von der prozessualen Beweissituation gilt, dass der Seitenbetreiber in einem Gerichtsstreit nachweisen müsste, dass ein behaupteter Vertrag einschließlich des Kostenanspruchs tatsächlich geschlossen wurde. In der Regel müssen Sie als Verbraucher nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde.

Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass Abos sowie die automatische Verlängerung von Probeabos nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich und eindeutig auf die Verlängerung des Vertrages und die Möglichkeiten der Kündigung hingewiesen worden ist. Nach meiner Einschätzung halten diese den gesetzlichen Anforderungen nicht stand, allerdings kann Ihnen niemand vorhersagen, ob ein Gericht dies im Streitfall auch so beurteilen wird.

Hierzu möchte ich Ihnen beispielhaft das folgende Urteil des Amtsgerichts München nennen, welches wie folgt entschieden hat:

"Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste" (Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06).

Ein weiteres wegweisendes Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit wurde am 04.12.2008 vom OLG Frankfurt/Main gefällt. Den Text dieses Urteils finden Sie hier:

http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/C8B121CCC86AB4D9C1257553003A31D4/$file/06u18707.pdf

Letztlich hat das OLG Frankfurt damit bestätigt, dass Verträge unwirksam sind, wenn für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.

Ich würde Ihnen daher raten, die Forderung nicht auszugleichen und sich von der Gegenseite nicht unter Druck setzen zu lassen. Es kann passieren, dass Ihnen der Vorwurf der Strafbarkeit von der Gegenseite gemacht wird. Da Sie als Verbraucher aber getäuscht wurden, kann dieser Vorwurf nicht durchgreifen. Auch hier würde ich Ihnen raten, sich durch Drohungen nicht unter Druck setzen zu lassen.

Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, besteht meiner Meinung nach für Sie derzeit auch kein akuter Handlungsbedarf. Allerdings sollten Sie der Inkassofirma in einem kurzen Schreiben mitteilen, dass Sie die Forderung nicht anerkennen und bestreiten, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Die Inkassofirma muss die bestrittene Forderung dann an den Auftraggeber zurückgeben, andernfalls könnten Sie sich beim zuständigen Amtsgericht über die Inkassofirma beschweren.

Bitte beachten Sie, dass Inkassounternehmen nichts anderes sind, als gewerbliche Schuldeneintreiber, die in der Regel sogar auf Provisionsbasis arbeiten. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld vom vermeintlichen Schuldner einfordern. Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind diese keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher einzuschalten. Sie sind lediglich berechtigt, Forderungen geltend zu machen.

Ob und in welcher Höhe die Gebühren des Inkassounternehmens auf den Schuldner abgewälzt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich besteht jedoch keine Zahlungsverpflichtung, wenn Sie sicher sein können, keine vertragliche Beziehung mit demjenigen zu haben, in dessen Auftrag eine Forderung eingetrieben wird, oder wenn Sie sich nicht in Verzug befinden.

Wenn der Seitenbetreiber auf der Forderung besteht, müsste er gegen Sie eine Klage bei Gericht einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das wird der Seitenbetreiber allerdings nur dann tun, wenn er davon überzeugt ist, die gerichtliche Auseinandersetzung auch gewinnen zu können. Denn abgesehen davon, dass die klagende Partei einen Vorschuss für Gerichtskosten zahlen muss, besteht für sie in dem Klageverfahren auch das Risiko, dass der Streit verloren geht, weil die Rechtslage z.B. eindeutig ist oder Ihre Argumente das Gericht überzeugen. Davon ist meiner Einschätzung nach auszugehen, so dass eine gerichtliche Klage eher unwahrscheinlich ist.

Aus der bisherigen Erfahrung kann gesagt werden, dass es nur in äußerst seltenen Fällen zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt. Daher ist das Prozessrisiko auch in Ihrem Fall nicht sonderlich hoch, zumal Ihnen selbst im Falle einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht noch gute Argumente zur Verfügung stünden, um einen Anspruch der Gegenseite abzuwehren. Auch gilt zu beachten, dass die meisten Gerichte die Inkassokosten maximal in Höhe der aussergerichtlichen Anwaltskosten für erstattungsfähig halten.

Aus meiner Rechtspraxis ist mir derzeit kein Fall bekannt, dass eine dieser Firmen ihre vermeintlichen Forderungen tatsächlich auf dem Gerichtsweg eintreibt.

Falls Sie dennoch wider Erwarten einen Mahnbescheid vom zuständigen Amtsgericht erhalten sollten, sollten Sie unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Falls Sie hierzu dann Fragen haben sollten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Gerne biete ich Ihnen an, Sie aussergerichtlich zu vertreten. In der Regel kann die Angelegenheit aussergerichtlich erfolgreich beendet werden.

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung würden sich auf 46,41 Euro gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) belaufen.

Sollten Sie mich zur aussergerichtlichen Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen natürlich gerne zu Verfügung. Sie erreichen mich in einem solchen Fall unter anwalt@taubitz.tv.


Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz


Frage: Ich werde aufgefordert eine Rechnung zu zahlen und soll angeblich die AGB akzeptiert haben. Bin aber erst nach der Ablauffrist von 14 Tagen überhaupt kontaktiert worden. Kann mich auch nicht erinnern dies akzeptiert zu haben. Kann ich Ihnen den email- Verkehr zusenden, um eine Rechtsauskunft zu erhalten?


Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Bei der Firma (W. GmbH), der Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der Internet-Abzock-Szene tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein Klick mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden von Opfern zu gehören. Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.

Dazu gehört auch der Anreiz kostenlos, der zu Beginn häufig zu lesen ist. Lädt man dann herunter, hat man die Leistung bereits in Anspruch genommen in der Erwartung, dass es ähnlich adobe reader kostenfrei ist. § 312 d Abs. 3 BGB (Widerrufsverzicht) ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den Schnellanklicker damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden. Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren.

Die ersten Mahnungen kommen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist.
Häufig ist auch ein Widerrufsverzicht eingebaut oder die Leistung wird sofort genutzt, s.o.

Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.

Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern. Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15% der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15% der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen.

Der Sitz dieser Briefkastenfirmen ist zumeist Dubai. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen. Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.

Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Dazu kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen.

Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht (mehr) reagieren. Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung durch die Lappen geht. Zu einem Schufa-Eintrag kommt es trotz Androhung erfahrungsgemäß nicht, da die Firmen dann eine gerichtliche Auseinandersetzung riskieren, was aus Publicity-Gründen nicht gewollt ist. Es soll der Schein der Rechtmäßigkeit unter keinen Umständen getrübt werden.

Auch wenn diese fragwürdigen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen. Nach weit mehr als hundert Beratungen in vergleichbaren Fällen ist mir bislang kein einziger Fall zugetragen worden, in welchem es tatsächlich zum Prozess kam. Dies gehört ersichtlich nicht in das Konzept dieser Firmen. Die Rechnung geht eben mit den (un-) freiwilligen Zahlern auf.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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